Nr. 19. 61
b) für verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte, die 1 Kind unter 15 Jahren
zu ernähren haben, monatliigggg 6,
F) für verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte, die mehr als 1 Kind unter
15 Jahren zu ernähren haben, für jedes weitere Kind unter 15 Jahren monat-
lich 8 mehr?).
II Soweit das jährliche Diensteinkommen mit Einschluß der Beihilfe den Betrag von
2400 & übersteigen würde, wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt. Der gekürzte
Monatsbetrag wird auf den nächsten vollen Markbetrag aufgerundet; er darf unter den
Betrag von monatlich 3 —X nicht herabsinken.
10.
Zu dem Diensteinkommen im Sinne der Ziff. 8 Abs. J zählen außer dem Gehalt
oder dem die Stelle des Gehalts vertretenden fortlaufenden Bezug auch etwaige regelmäßig
anfallende Nebenvergütungen, wie die persönlichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamten-
gesetzes dann die besonderen Zulagen nach § 5 der K. Verordnung vom 6. September 1908,
ferner eine etwaige Militärrente, Gendarmeriepension oder Unfallrente. Dagegen bleiben
Kriegs= und Verstümmelungszulogen, dann nicht regelmäßig anfallende Nebenvergütungen
sowie Dienstaufwandsentschädigungen bei der Feststellung des Diensteinkommens außer Betracht.
11.U
1 Die Beihilfen der Beamten werden von der Kasse ausgezahlt, die den Gehalt des
Beamten zahlt.
u Die Festsetzung der Beihilfen und die Anweisung bei dieser Kasse obliegt dem Vorstande
der Behörde, bei der der Beamte verwendet ist oder dem er untersteht, für die Gendarmerie
dem Gendarmeriekorps-Kommando.
III Zur Festsetzung und Anweisung ist das Formblatt II zu verwenden. Die bereits im W
Gebrauche befindlichen Formblätter sind weiter zu verwenden; veraulaßte Anderungen sind
handschriftlich vorzunehmen.
!' Der Empfang der Beihilfen der Beamten kann unmittelbar auf dem Formblatt oder
mittels besonderer Quittungen bescheinigt werden.
12.
1Die Beihilfen für die Beamten werden auf die gleichen Titel wie die sonstigen Bei-
hilfen und Unterstütungen verrechnet, sohin
5 S. die Anm. zu zif. 2.
M.
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