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a) für die Beamten im Geschäftskreise des Staatsministeriums des K. Hauses und
des Außern auf Ziff. IV Kap. 5 des Etats dieses Ministeriums „Unterstützungen
und Beihilfen“,
b) für die Beamten im Geschäftskreise des Staatsministeriums der Justiz auf
Kap. 4 8 7 Tit. 1 des Etats dieses Ministeriums „Unterstützungen und Beihilfen“,
c) für die Schutzmannschaft auf Ziff. I Kap. 1 E b. § 4 des Etats des Staats-
ministeriums des Innern „Unterstützungen“,
d) für die Beamten der Staatsbauverwaltung auf Ziff. III Kap. 2 dieses Etats
„Unterstützungen"“,
) für die Gendarmerie auf Ziff. VI Kap. 1 8 5 dieses Etats „Unterstützungen“
f) für die übrigen Beamten im Geschäftskreise des Staatsministeriums des Innern,
deren Besoldung dem allgemeinen Staatshaushalte zur Last fällt, auf Ziff. X
Kap. 5 des Etats dieses Ministeriums „Unterstützungen und Beihilfen“,
8) für die Beamten im Geschäftskreise des Staatsministeriums des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten, deren Besoldung dem allgemeinen Staats-
haushalte zur Last fällt, auf Ziff. IV Kap. 5 des Etats dieses Ministeriums
„Unterstützungen und Beihilfen“,
) für die Beamten der allgemeinen Finanzverwaltung, des Landesvermessungsamts
und der Ubrigen Betriebe des Staates auf Kap. 2 § 6 Tit. 1 des Etats des
Staatsministeriums der Finanzen „Unterstützungen und Beihilfen“,
i) für die Beamten der Staatsforstverwaltung auf Ziff. III Kap. 4 § 1 des Etats
der Forsten, Jagden und Triften „Unterstützungen und Beihilfen an Beamte
und ihre Hinterbliebenen“,
k) für die Beamten der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern auf Kap. 10
dieses Etats „Unterstützungen und Beihilfen“,
1) für die Beamten der Staatsschuldenverwaltung auf Abschn. A Kap. 10 des Etats
der Staatsschuld „Unterstützungen und Beihilfen“,
m) für die Beamten der Verwaltung der Berg-, Hütten= und Salzwerke auf Kap. 11
§ 1 dieses Etats „Unterstützungen und Beihilfen für Beamte und ihre Hinter-
bliebenen“,
n) für die Beamten der Münzanstalt auf Kap. 10 § 1 dieses Etats „Unterstützungen
und Beihilfen für Beamte und ihre Hinterbliebenen“.
I! Die Ausgabe ist in den Rechnungen (s. Ziff. 7 Abs. II) unter der zu eröffnenden
Unterabteilung
„Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte“
nachzuweisen.