Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 19. 63 
III Soweit die zur Verfügung stehenden Unterstützungsmittel zur Deckung des Bedarfs 
für die Kriegsteuerungsbeihilfen nicht ausreichen, dürfen diese Mittel nach Bedarf über- 
schritten werden. 
13. 
Im übrigen finden die Bestimmungen in Ziff. 3 Abs. V, Ziff. 4, Ziff. 5 Abs. III 
und Ziff. 6 auch für die Beamten entsprechende Anwendung. 
III. Kriegstenerungsbeihilfe für die Arbeiter und Beamten im Bereiche der Verkehrs- 
verwaltung. · 
14. 
Dem Personale der Verkehrsverwaltung werden Kriegsteuerungsbeihilfen nach den gleichen 
Grundsätzen gewährt; die näheren Bestimmungen werden in den Amtsblättern dieser Ver- 
waltung bekanntgegeben. 
München, den 20. April 1916. 
Dr. Graf v. Vertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Kreunig. Dr. v. Kuilling. 
J. V. 
Staatsrat v. Endres. 
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