Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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fänger oder im Falle der Unbestellbarkeit der Absender muß sie an die Postanstalt zurückgeben, 
gleichviel ob er das Paket annimmt oder nicht; den Abschnitt der Paketkarte kann er jedoch 
bei der Annahme des Pakets abtrennen und behalten. 
X. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Pakete siehe 8 4 mit 6. 
88. 
Außenseite und Aufschrift der Sendungen. 
I. Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den Angaben über die 
Beförderung seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung vermerken; zu diesen Angaben 
können, außer bei Wertbriefen (8 9) und bei Postanweisungen (8 17), aufgeklebte Zettel benutzt 
werden. 
Bei Postkarten kann der Absender über die Rückseite und über die linke Hälfte der 
Vorderseite verfügen. Ebenso können bei den gegen die Drucksachengebühr zu befördernden offenen 
Karten (8 12) auf der linken Hälfte der Vorderseite gedruckte oder durch ein sonstiges mecha- 
nisches Vervielfältigungsverfahren hergestellte Angaben jeder Art angebracht werden. Bei den 
übrigen gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind außer den nach dem vorigen 
Absatze zulässigen Angaben weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung 
haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlich- 
keit der Aufschrift sowie das Anbringen der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke 
beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Paketkarten und Postanweisungen 
sowie wegen der Anbringung der Freimarken siehe 88 7, 17 und 48 A. 
II. In der Aufschrift sind Empfänger und Bestimmungsort deutlich und so genau zu 
bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. Auf den nach großen Orten gerichteten 
Sendungen sind auch Straße und Hausnummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angabe besteht 
keine Gewähr für unaufgehaltene Zustellung der Sendungen. 
Bei Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“", für die die Post keine Gewähr leistet, 
dürfen statt des Namens des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne Wörter oder kurze Sätze 
angegeben sein. 
III. Bei Sendungen nach weniger bekannten sowie nach gleich oder ähnlich lautenden 
Postorten ist der Bestimmungsort durch einen die Lage angebenden Zusatz (Regierungsbezirk, 
Fluß usw.) näher zu bezeichnen; bei Sendungen nach Orten ohne Postanstalt ist außer dem 
Bestimmungsorte die Postanstalt anzugeben, von der die Sendung zugestellt wird oder abgeholt 
werden soll. 
IV. Die Aufschrift eines Pakets muß mit der Aufschrift der Paketkarte (§ 7) übereinstimmen. 
V. Die zur Begründung der Portofreiheit oder Portovergünstigung erforderlichen Angaben 
usw. müssen in der Aufschrift der Sendung, bei Paketen auch auf der Paketkarte, beigefügt sein. 
VI. Die bei einzelnen Gattungen von Versendungsgegenständen vorgeschriebenen besonderen 
Vermerke usw. sind in den einschlägigen Paragraphen angegeben. 
VII. Wegen des Verfügungsvermerks bei Sendungen mit lebenden Tieren siehe 8 3 I, 
wegen der äußeren Kennzeichnung von Sendungen, die Zündhütchen, Zündspiegel, Patronen, Zelluloid 
oder Zelluloidwaren enthalten, siehe § 3 III und IV.
	        
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