Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Als Ortsverkehr gilt der Verkehr innerhalb des Orts= und Landzustellbezirks 
des Aufgabepostorts, als Nachbarortsverkehr der Verkehr innerhalb der von der 
Postverwaltung aus benachbarten Postorten sowie deren Landzustellbezirken gebildeten 
besonderen Verkehrsbezirke. 
Jc) Die Gebühr für die mit Dienstmarken frankierten dienstlichen Aktensendungen über 
250 bis 500 Gramm (8 1 la 6) beträgt 35 Pf. 
II. Für die unzureichend frankierten Briefe des Orts= und Nachbarortsverkehrs wird 
das Doppelte des Fehlbetrags erhoben; der einzuziehende Betrag ist auf eine durch 5 teil- 
bare Pfennigsumme nach oben abzurunden. Unzureichend frankierte Briefe des Fernverkehrs 
werden mit der Gebühr für die nichtfrankierten Briefe belegt, unter Abzug des Betrags der 
verwendeten gültigen Postwertzeichen. Bruchpfennige, die sich bei unzureichend frankierten 
Briefen ergeben, werden auf volle Pfennige aufwärts abgerundet. 
III. Sendungen von Staats-, Gemeinde= und kirchlichen Behörden oder von Beamten, 
die eine solche Behörde vertreten, in portopflichtigen Dienstsachen, für die das Porto bei der 
Abgabe vom Empfänger zu bezahlen ist, werden nur mit dem bei frankierter Absendung zu 
erhebenden Porto belegt, wenn sie mit dem amtlichen Siegel oder Stempel oder mit einer 
amtlichen Siegelmarke versehen sind und in der Ausschrift die Bezeichnung „Portopflichtige 
Dienstsache“ tragen. In Ermanglung eines Dienstsiegels oder Dienststempels oder einer amt- 
lichen Siegelmarke ist eine entsprechende Bemerkung mit der Unterschrift des Namens und der 
Amtseigenschaft des absendenden Beamten beizufügen. Bruchpfennige, die sich bei Sendungen 
mit dem Vermerk „Portopflichtige Dienstsache“ ergeben, werden auf volle Pfennige aufwärts 
abgerundet. 
IV. Die Beförderungsgebühr für die Paketpostsendungen (§ 1 Ib) berechnet sich nach dem 
Posttaxgesetz vom 28. Oktober 1871 und den hiezu erlassenen Abänderungsgesetzen vom 17. Mai 
1873 und 3. November 1874 sowie nach dem Gesetz, betreffend eine mit den Post= und Telegraphen- 
gebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe vom 21. Juni 1916. Jedoch wird für 
nichtfrankierte Paketpostsendungen wie auch für sperrige Pakete kein Zuschlag in Ansatz gebracht. 
  
  
Es werden demnach erhoben: als 
» . .. » .» Reichss Gesamt- 
a) für Wertbriefe ohne Unterschied des Gewichts abgebe Hebühr 
1. an Beförderungsgebühr auf Entfernungen bis zu 10 geo- 2 
graphischen Meilen (75 km) einschließlich 5 25 
auf alle weiteren Entfernunggeen 10 50 
  
  
2. an Versicherungsgebühr ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe 
der Wertangabe gleichmäßig 5 Pf. für je 300 ¾/“ oder einen Teil von 300 A, 
mindestens jedoch 10 Pf.;
	        
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