Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

b) für Pakete als 
an Beförderungsgebühr zleiche 1 gelame- 
1. bis zum Gewichte von 5 Kilogramm auf Entfernungen M 
bis zu 10 geographischen Meilen75 km) einschließlich 5 30 
auf alle weiteren Entfernuien 10 60 
2. bei einem Gewichte von mehr als 5 Kilogramm auf 
3. bei einem Gewichte von mehr als 5 Kilogramm auf 
  
  
Entfernungen bis zu 10 geographischen Meilen # 
(Il75 km)h einschließlich für die ersten 5 Kilogramm 10 35 
sodann für jedes weitere Kilogramm oder den über- 
schießenden Teil eines Kilogrmim — H 
Entfernungen über 10 geographische Meilen( 75 km) 
für die ersten 5 Kilogramm.. . 20 70 
sodann für jedes weitere Kilogramm oder den über— 
schießenden Teil eines Kilogramms auf Entfernungen 
  
über 10 bis 20 Meilen ..·. – 10 
über 20 bis 50 Meilen –— 20 
über 50 bis 100 Meilen . — 30 
über 100 bis 150 Meilen ... — 40 
über 150 Meilen .. — 50 
  
  
Im Falle der Wertangabe tritt zu der Beförderungsgebühr noch die nach a) 2 treffende 
Versicherungsgebühr. 
c)Für gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, werden, 
wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an andere Zeitungsverleger 
oder an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe 
dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen, an Beförderungsgebühr erhoben: 
(ak 
bis zum Gewichte von ö Kilogramm auf Entfernungen bis zu 10 geographischen 
Meilen (-— 75 km) einshhl. 25 Pff., 
auf alle weiteren Eutfernungen . 50 Pf.; 
bei einem Gewichte von mehr als 5 Kilogramm für die ersten fünf Kilo- 
gramm die Sätze wie vorstehend unter 1, sodann für jedes weitere Kilo- 
gramm oder den überschießenden Teil eines Kilogramms 
bis 10 Meilen .... 5 Pf., 
über 10 bis 20 Meilen 10 Pf., 
über 20 bis 50 Meilen 20 Pf., 
über 50 bis 100 Meilen 30 Pf., 
über 100 bis 150 Meilen 10 Pf., 
über 150 Meilen 50 Pf.
	        
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