14
8 13.
Geschäftspapiere.
I. Als Geschäftspapiere gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle Schriftstücke und
Urkunden, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, die nicht die Eigenschaft:
einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen Beamten
aufgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, Quittungen auf
gestempeltem oder ungestempeltem Papier, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungs-
gesellschaften, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw., offene Briefe und Postkarten, die
ihren ursprünglichen Zweck erfüllt haben, Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge,
gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier geschrieben, geschriebene Partituren
oder Notenblätter, die abgesondert versandten Manuskripte von Werken oder Zeitungen, korrigierte
Schülerarbeiten mit Ausschluß jeglichen Urteils über die Arbeit, unkorrigierte Schülerarbeiten,
Militärpässe, Lohn-, Dienst= oder Arbeitsbücher usw.
II. Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den für
Drucksachen geltenden Vorschriften (§ 12). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäfts-
papiere“ enthalten.
III. Mehrere zu einer Sendung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit verschiedenen
Ausfschriften versehen sein. Wegen der Vereinigung von Geschäftspapieren mit Drucksachen und
Warenproben siehe § 15.
IV. Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht
befördert.
V. Geschäftspapiere müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt:
bis 250 Gramm einschl. 10 Pf.,
über 250 bis 500 Gramm einschl. 20 Pf.,
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 30 Pf.
Geschäftspapiere des Orts- und Nachbarortsverkehrs bis 250 Gramm einschl., die ent-
sprechend der Gebühr für Briefe des Orts- und Nachbarortsverkehrs (8 10 la) mit 7½ Pf.
frankiert sind, gelten als zureichend frankiert.
Unfrankierte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt.
VI. Für unzureichend frankierte Geschäftspapiere wird das Doppelte des Fehlbetrags
erhoben; der einzuziehende Betrag ist auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abzurunden.
§ 14.
Warenproben.
I. Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: Proben und Muster,
kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und
pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten
können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und Pflanzen, geologische
Muster usw.