Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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819. 
Vostnachnahmesendungen. 
I. Postnachnahme ist bis 800 — einschl. bei Brief= und Paketpostsendungen zulässig; 
sie gilt nicht als Wertangabe (§ 9 IV). Zustellungsurkunden (8 21) dürfen den Nachnahme- 
sendungen nicht beigefügt werden. 
Bei Paketen oder Karten mit Nachnahme hat der Absender Nachnahme-Paketkarten und 
Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte, bei Briefen, Drucksachen, 
Geschäftspapieren und Warenproben mit Nachnahme, bei denen der einzuziehende Betrag einem 
Postscheckkonto überwiesen werden soll, eine blaue Nachnahme= Zahlkarte (mit Klebeleiste) zu 
benutzen und auch die Postanweisung oder Zahlkarte auszufüllen. Die Formulare mit anhängender 
Postanweisung verkaufen die Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück. Die Formulare 
mit anhängender Zahlkarte sowie die blauen Nachnahme-Zahlkarten werden von den Postscheck- 
mtern zum gleichen Preise abgegeben. Nicht von der Post bezogene Formulare müssen in 
Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdrucke mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
II. In der Aufschrift der Nachnahmesendungen, bei denen der eingezogene Betrag dem 
Absender durch Postanweisung übermittelt werden soll, sind der Vermerk „Nachnahme von 
...... Mark—..Pf.«(MarksummeinZahlenundBuchstaben)undunmittelbardarunter 
Name und Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders deutlich 
anzugeben. Bei Nachnahmepaketen müssen diese Vermerke auf dem Paket angebracht sein. Auf 
den Nachnahme-Paketkarten und Nachnahmekarten sind Name und Wohnort des Absenders nicht 
anzugeben. 
In der Aufschrift der Nachnahmesendungen, bei denen der eingezogene Betrag dem Absender 
durch Zahlkarte überwiesen werden soll, ist der Vermerk „Nachnahme do0v Mark. Pf.“ 
(Marksumme in Zahlen und Buchstaben) anzugeben. Unmittelbar darunter ist auf den Briefen usw. 
und den Paketen zu vermerken: 
„Zahlkarte PSchA (Ort) Konto rtr. W. in MW. 
Auf den Nachnahmekarten ist dieser Vermerk nicht erforderlich. 
Auf den Nachnahme-Paketkarten ist unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags 
zu vermerken: 
„PSch A in (Ortt)t . . Konto VnW. 
Der Absender ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung er selbst als 
Empfangsberechtigter oder auf der anhängenden Zahlkarte sowie auf der blauen Nachnahme--Zahlkarte 
das Postscheckkonto, dem der Nachnahmebetrag überwiesen werden soll, richtig bezeichnet ist. 
III. Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1. das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreib= und 
Wertsendungen auch die Einschreib= oder Versicherungsgebühr; 
2. eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 
3. für die Ubermittlung des eingezogenen Betrags die Gebühr nach 8 17 II dieser 
Postordnung oder nach § 2 XllI der Postscheckordnung für das Königreich Bayern 
vom 7. Juni 1914. 
Portofreie Sendungen sind von der Vorzeigegebühr (2) befreit. 
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