Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

20 
IV. Die Vorzeigegebühr (III 2) wird zugleich mit dem Porto erhoben; sie ist auch dann 
zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. Die Postanweisungsgebühr (III 3) wird 
von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr (III 3) dagegen vom Postscheckkonto 
abgebucht (Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 8§ 10 . 
V. Uber den Betrag der Nachnahme wird eine Einlieferungsbescheinigung erteilt. Wird 
die Einlieferung der Sendung ohnehin bescheinigt, so wird der Nachnahmebetrag dabei mit vermerkt. 
VI. Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des § 32 die 
Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 
VII. Am Bestimmungsort wird die Nachnahmesendung dem Empfänger vorgezeigt und 
versucht, den Geldbetrag gegen Aushändigung der Sendung einzuziehen. 
Briefpostsendungen mit Nachnahme — ausgenommen solche mit dem Vermerke „Durch 
Eilboten“ oder „Postlagernd“ — werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur 
Einlösung vorgezeigt. Zweite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf der 
etwa verlangten Einlösungsfrist — finden an diesen Tagen überhaupt nicht statt. 
Wird die Einlösung der Nachnahme verweigert, so wird die Sendung sofort zurückgesandt, 
wenn sie nicht zunächst unbestellbar zu melden ist (8 44). 
Auf Verlangen wird dem Empfänger eine siebentägige Einlösungsfrist gewährt, die vom 
Tage nach dem Eingang der Sendung an rechnet. Sonntage und allgemeine Feiertage, an 
denen die Nachnahmesendung bestimmungsgemäß nicht vorgezeigt worden ist, zählen bei der 
Berechnung der Einlösungsfrist nicht mit. Wird der Betrag nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, 
so wird die Sendung vor der Rücksendung nochmals vorgezeigt. Wird dabei die Einlösung 
verweigert, so wird die Nachnahmesendung sofort zurückgesandt. Andernfalls wird sie noch bis 
zum Schlusse der Schalterdienststunden bei der Postanstalt zur Einlösung bereitgehalten. 
Die Lagerfrist ist ausgeschlossen bei Nachnahmesendungen, die in der Aufschrift (bei Paketen 
auch in der Aufschrift der Nachnahme-Paketkarte) den Vermerk „Sofort zurück“" oder eine ähnliche- 
Angabe tragen, die das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückt. 
Nachnahmesendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage 
nach dem Eingang zur Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme 
verweigert wird. · 
Bei Nachsendung (8 43) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen 
für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
VIII. Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern mit Postanweisung (8 17) 
nach Abzug der Postanweisungsgebühr zugesandt. Auf dem Abschnitte der Postanweisung wird 
vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht. 
Hat der Absender ein Formular mit anhängender, von ihm ausgefüllter Zahlkarte be- 
nutzt oder dem Brief usw. eine ausgefüllte blaue Nachnahme-Zahlkarte beigefügt, so wird der- 
eingezogene Betrag auf das bezeichnete Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen. 
IX. Ist eine Nachnahmesendung ausgehändigt, ohne daß der Nachnahmebetrag ordnungs- 
mäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung bei Einschreib= und Wertsendungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.