25
XXIII. Der quittierte Wechsel ist dem Postprotestauftrag beizufügen; mehrere Wechsel
oder andere Anlagen beizufügen, ist nicht zulässig. Auch dürfen nicht mehrere Postprotestauf—
träge zu einer Sendung vereinigt werden.
Für die Postprotestaufträge sind besondere Formulare mit anhängender Postanweisung
oder Zahlkarte zu benutzen. Der Absender hat auch die Postanweisung oder Zahlkarte auszu—
füllen. Die Formulare mit anhängender Postanweisung verkaufen die Postanstalten zum Preise
von 1 Pf. für je 2 Stück. Die Formulare mit anhängender Zahlkarte werden von den Post—
scheckämmtern zum gleichen Preise abgegeben. Nicht von der Post bezogene Formulare müssen in
Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdrucke mit den amtlichen genau übereinstimmen.
Die Formulare können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw.
ausgefüllt werden.
XXIV. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite der Auftragskarte anzugeben:
die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Marksumme in Buchstaben,
den Zahlungstag,
bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll,
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll,
seinen eigenen Namen und Wohnort.
Stimmen die Angaben im Postprotestauftrag über die Wechselsumme und den Zahlungstag
mit den Angaben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben des Wechsels maßgebend.
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das Auftrags-
formular nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen.
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zah-
lung vorgezeigt, so ist dies vom Auftraggeber auf der Rückseite des Auftragsformulars durch
den Vermerk „Der Wechsel ist vorgezeigt worden aunmn .. (Tag der Vorzeigung)“ anzugeben.
Zu weiteren Angaben, insbesondere zu schriftlichen Mitteilungen, darf das Auftrags-
formular, das im Gewahrsam der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dürfen dem
Postprotestauftrage nicht beigefügt werden.
XXV. Der Postprotestauftrag ist in verschlossenem Umschlage stets an die Postanstalt
zu richten, zu deren Bezirk der im Wechsel angegebene Zahlungsort gehört, auch wenn die
Person, die Zahlung leisten soll, nicht in dem im Wechsel angegebenen Zahlungsorte wohnt,
z. B. nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist. Der Brief ist mit der Adresse „Postauftrag
nach . . . (Name der Postanstalt)“ zu versehen und nicht früher als sieben Tage vor dem
Zahlungstage des Wechsels einzuliefern.
ÜUber den Auftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung erteilt (8 28).
XXVI. Am Bestimmungsort wird der Postprotestauftrag der Person, die Zahlung
leisten soll, vorgezeigt, um die Wechselsumme gegen Aushändigung des Wechsels einzuziehen.
Für die Vorzeigung gelten die Vorschriften des § 391 bis V.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postprotestaufträge nicht vorgezeigt!
Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Postprotestauftrag wie ein Postauftrag
zur Geldeinziehung behandelt.
45