Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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XXX. Werden den Postprotestaufträgen Wechsel, die von der Protesterhebung durch die Post 
ausgeschlossen sind (XXII), oder mehrere Anlagen (XXIII) beigefügt, so werden von diesen Aufträgen 
1. solche, denen 
a) Wechsel in französischer Sprache, 
b) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenannahme, 
Jc) unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegung 
der Urschrift und einer Abschrift zu protestierende Wechsel beiliegen, nach der 
ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen 
Versuche der Vorzeigung, 
2. alle übrigen, ohne daß postamtlich eine Vorzeigung stattfindet, 
an einen Gerichtsvollzieher oder Notar weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotestaufträgen 
geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, die den Protest zu 
erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder Ehrenannahme werden nur dem Bezogenen vorgezeigt. 
Postprotestaufträge, zu denen ein unrichtiges Formular verwendet worden ist, werden 
bei Nichteinlösung an einen Gerichtsvollzieher oder Notar weitergegeben, auch wenn der Auf- 
traggeber auf dem Formular vermerkt hat, daß der Protest durch die Post erhoben werden soll. 
Für Postprotestaufträge, die an einen Gerichtsvollzieher oder Notar weitergegeben worden 
sind, gelten die Vorschriften der Haftung für Postaufträge zur Geldeinziehung (XX). 
XXXI. Für einen Postprotestauftrag werden erhoben: 
1. für den Auftragsbrief, die Reichsabgabe von 5 Pf. inbegriffen 35 Pf.; 
2. wenn die Wechselsumme gezahlt worden ist, für die Ubermittlung des eingezogenen 
Betrags die Gebühr nach § 17 II dieser Postordnung oder nach § 2 XllI der 
Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914; 
3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist, 
a) für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500 4 einschließlich 1 . 
bei Wechseln über 500 A. 1.A 50 Pf., 
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels nebst Protest— 
urkunde, die Reichsabgabe von 5 Pf. inbegriffen 35 Pf., 
im Orts= und Nachbarortsverkehr (§ 10 )), die Reichbabgabe 
von 2/2 Pf. inbegriffen.. 28 Pf., 
c) die Staatsgebühr für die Protesterhebung. 
Zur Zahlung dieser Gebühren ist der Auftraggeber verpflichtet. 
Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2) wird von dem 
eingezogenen Betrag in Abzug gebracht, die Zahlkartengebühr (2) dagegen vom Postscheckkonto 
abgebucht (Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 § 10 1). Die 
Gebühren unter Za—e (Protestkosten) werden bei Übersendung des protestierten Wechsels durch 
Nachnahme erhoben. 
Bei Weitersendung des Postprotestauftrags an einen Gerichtsvollzieher oder Notar werden 
keine neuen Gebühren angesetzt. 
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