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(VI A) nicht aus, so werden vom Empfänger die wirklichen Botenkosten (VI B) erhoben, abzüglich
des durch Postwertzeichen vorausbezahlten Teiles der Gebühr.
IX. Eilsendungen, die von den regierenden Fürsten des Deutschen Reichs, von ihren
Gemahlinnen und Witwen, von den Mitgliedern des Königlichen Hauses oder von den Dienst-
stellen der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften abgesandt werden oder an sie eingehen, werden
im Orts- und im Landzustellbezirk der Postanstalten gebührenfrei zugestellt.
X. Eine Beförderung von Sendungen durch Eilboten vom Aufgabeorte nach einem anderen
Postort ist nicht zulässig. Dagegen können auf Verlangen des Absenders Sendungen, die einer
Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten
weiterbefördert werden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Orten nicht über 15 Kilometer
beträgt. Die Ausschriften solcher Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsorts
den Vermerk enthalten: „Von (Bezeichnung der Postanstalt, von wo die Beförderung durch Eil-
boten ausgehen soll) durch Eilboten“. Für derartige Sendungen sind auch im Falle der Voraus-
zahlung durch den Absender die wirklichen Botenkosten, mindestens aber die unter VI A für die
Zustellung im Land zustellbezirk festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Ver-
langen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen.
XI. Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger
die Zahlung, so wird die Sendung als unbestellbar behandelt.
XII. Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die Kosten für
den Zustellversuch, die bei der Aushändigung der Sendung vom Empfänger zu erheben gewesen
wären, vom Absender zu tragen.
XIII. Anträgen des Empfängers auf Eilzustellung von Postsendungen kann entsprochen
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich ist. Zutreffendenfalls
ist der Borenlohn nach den Bestimmungen unter VI B zu erheben. Die unter VII vorgesehene
Ermäßigung bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle keine
Anwendung.
XIV. Für die Aushändigung der Eilsendungen sind die Bestimmungen im § 39 A maßgebend.
§ 23.
Dringende Takete.
I. Auf Verlangen des Absenders werden Pakete als dringende Pakete mit den schnellsten
Postgelegenheiten versandt. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Wertangabe ist bei
dringenden Paketen nicht zulässig.
II. Die Sendungen müssen äußerlich durch einen farbigen Zettel hervortretend kenntlich
gemacht sein, der in fettem schwarzem Typendruck oder — ausnahmsweise — deutlich und groß
geschrieben die Bezeichnung „Dringend“ trägt. Die zugehörigen Paketkarten sind mit dem
gleichen Vermerke zu versehen.
III. Dringende Pakete werden am Bestimmungsort durch Eilboten abgetragen, wenn sie
nicht mit dem Vermerk „Postlagernd“ versehen sind.