Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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(VI A) nicht aus, so werden vom Empfänger die wirklichen Botenkosten (VI B) erhoben, abzüglich 
des durch Postwertzeichen vorausbezahlten Teiles der Gebühr. 
IX. Eilsendungen, die von den regierenden Fürsten des Deutschen Reichs, von ihren 
Gemahlinnen und Witwen, von den Mitgliedern des Königlichen Hauses oder von den Dienst- 
stellen der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften abgesandt werden oder an sie eingehen, werden 
im Orts- und im Landzustellbezirk der Postanstalten gebührenfrei zugestellt. 
X. Eine Beförderung von Sendungen durch Eilboten vom Aufgabeorte nach einem anderen 
Postort ist nicht zulässig. Dagegen können auf Verlangen des Absenders Sendungen, die einer 
Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten 
weiterbefördert werden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Orten nicht über 15 Kilometer 
beträgt. Die Ausschriften solcher Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsorts 
den Vermerk enthalten: „Von (Bezeichnung der Postanstalt, von wo die Beförderung durch Eil- 
boten ausgehen soll) durch Eilboten“. Für derartige Sendungen sind auch im Falle der Voraus- 
zahlung durch den Absender die wirklichen Botenkosten, mindestens aber die unter VI A für die 
Zustellung im Land zustellbezirk festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Ver- 
langen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. 
XI. Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger 
die Zahlung, so wird die Sendung als unbestellbar behandelt. 
XII. Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die Kosten für 
den Zustellversuch, die bei der Aushändigung der Sendung vom Empfänger zu erheben gewesen 
wären, vom Absender zu tragen. 
XIII. Anträgen des Empfängers auf Eilzustellung von Postsendungen kann entsprochen 
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich ist. Zutreffendenfalls 
ist der Borenlohn nach den Bestimmungen unter VI B zu erheben. Die unter VII vorgesehene 
Ermäßigung bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle keine 
Anwendung. 
XIV. Für die Aushändigung der Eilsendungen sind die Bestimmungen im § 39 A maßgebend. 
§ 23. 
Dringende Takete. 
I. Auf Verlangen des Absenders werden Pakete als dringende Pakete mit den schnellsten 
Postgelegenheiten versandt. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Wertangabe ist bei 
dringenden Paketen nicht zulässig. 
II. Die Sendungen müssen äußerlich durch einen farbigen Zettel hervortretend kenntlich 
gemacht sein, der in fettem schwarzem Typendruck oder — ausnahmsweise — deutlich und groß 
geschrieben die Bezeichnung „Dringend“ trägt. Die zugehörigen Paketkarten sind mit dem 
gleichen Vermerke zu versehen. 
III. Dringende Pakete werden am Bestimmungsort durch Eilboten abgetragen, wenn sie 
nicht mit dem Vermerk „Postlagernd“ versehen sind.
	        
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