Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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IV. Für dringende Pakete hat der Absender bei der Aufgabe im voraus zu entrichten: 
1. das tarifmäßige Paketporto (8 10 IV), 
2. eine besondere Gebühr von 1 , 
3. die Eilbotengebühr (8 22) im Falle der Zustellung (III). 
Dringende Pakete, die von den regierenden Fürsten des Deutschen Reichs, von ihren 
Gemahlinnen und Witwen, von den Mitgliedern des Königlichen Hauses oder von den Dienst- 
stellen der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften abgesandt werden oder an Sie eingehen, sind 
von der Entrichtung der Gebühren (1—3) befreit. 
Für alle sonstigen portofreien Sendungen ist dagegen die besondere Gebühr von 1— 
zu entrichten. 
Wegen der besonderen Einlieferungsgebühren für Pakete, die außerhalb der Postschalter- 
stunden aufgegeben werden, vgl. § 27 VII. 
§s 24. 
Bahnhofsbriefe. 
I. Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof unmittelbar 
nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der 
Postanstalt an seinem Wohnorte mitzuteilen, die ihm gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr (V) 
ein Ausweisschreiben aushändigt. 
II. Die Bahnhofsbriefe müssen stets zu dem gleichen Zug aufgegeben werden; der Empfänger 
hat den Absender darüber zu verständigen. 
III. Bahnhofsbriefe müssen nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung 
als Briefe geeignet sein und dürfen das Gewicht von 250 Gramm nicht überschreiten. Zu den 
Briefen sind Umschläge zu verwenden, die einen breiten roten Rand haben und am Kopf in 
großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlags 
ist der Name des Absenders anzugeben. 
IV. Einschreibung, Wertangabe, Nachnahme sind bei Bahnhofsbriefen nicht zulässig. 
V. Bahnhofsbriefe müssen vom Absender frankiert werden. Die neben dem Franko zu 
entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge 
beförderten Briefes desselben Absenders an einen Empfänger beträgt 12 = für den Kalender- 
monat oder, wenn die Beförderung kürzer als 1 Monat dauern soll, 4 für die Woche oder 
den Teil einer Woche. Die Gebühr ist von dem Empfänger im voraus zu zahlen. 
VI. Bahnhofsbriefe werden nur gegen Vorzeigung des Ausweisschreibens (1) ausgehändigt. 
Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im § 22 VI unter B 
festgesetzte Gebühr durch Eilboten zugestellt. 
§ 25. 
Vofstkreditbriefe. 
I. Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3000 J ausgestellt 
werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt 4 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet.
	        
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