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VII. Verbleibt nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs
noch ein Restguthaben, so wird dieser Betrag auf Antrag, dem der Postkreditbrief mit den
übriggebliebenen Vordrucken beizufügen ist, von dem Postscheckamt, das ihn ausgefertigt hat, an
den Inhaber mit Zahlungsanweisung oder durch Gutschrift auf sein Postscheckkonto zurückgezahlt.
Die Gebühr für die Geldübermittlung oder Überweisung wird von dem Restguthaben abgezogen.
§ 26.
Ort der Einlieserung.
I. Die Postsendungen müssen, soweit sie nicht in die Briefkästen zu legen find (II) oder
nachstehend eine andere Art der Einlieferung zugelassen ist, bet den Postanstalten an der Annahme-
stelle aufgegeben werden.
II. Gewöhnliche Briefpostsendungen (8 1 la) sind, sofern Umfang und sonstige Be-
schaffenheit es gestatten, mittels der Briefkästen zur Aufgabe zu bringen. Sie dürfen auch den
Wagenführern von Pferde= und Motorposten sowie den Beförderern von Botenposten, wenn sie
sich unterwegs im Dienste befinden, zur Einlieferung bei der Postanstalt mitgegeben werden.
III. Den Postboten können auf ihren Landzustellgängen zur Einlieferung bei der Post-
anstalt übergeben werden: gewöhnliche und einzuschreibende Briefpostsendungen (§ 1 la), gewöhn-
liche und einzuschreibende Pakete sowie Postanweisungen und Wertsendungen im einzelnen bis
zum Betrage von 800 —. Diese Sendungen — ausgenommen Postaufträge — können
den Landpostboten auch zur Zustellung unterwegs mitgegeben werden. Zur Mitnahme von
Paketen sind die Postboten nur insoweit verpflichtet, als die Pakete geschützt untergebracht werden
können und Unzuträglichkeiten für die Beförderung oder Zustellung der sonstigen Sendungen
nicht zu befürchten sind.
Für die vorstehend aufgeführten, den Postboten auf ihren Landzustellgängen übergebenen
Sendungen haftet die Postverwaltung in dem gleichen Umfang wie bei unmittelbarer Ein-
lieferung bei der Postanstalt.
Die Einlieferungsbescheinigungen, soweit solche über die von den Postboten angenommenen
Sendungen zu erteilen sind, werden erst durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer
beim nächsten Zustellgang überbracht.
IV. Für die Einlieferung von portopflichtigen Einschreib-Briefpostsendungen aus dem
Landzustellbezirk zur Postanstalt durch den Postboten wird eine Einlieferungsgebühr von
5 Pf. für jede Sendung erhoben; für portopflichtige Pakete und Wertbriefe wird die Einlieferungs-
gebühr nach den für die Zustellung solcher Sendungen im Landzustellbezirk festgesetzten Sätzen
(§ 39 C) berechnet. Für eine Postanweisung mit zugehörigem Geldbetrage werden, wenn sie einer
Frankierung von 10 Pf. unterliegt, an Einlieferungsgebühr 5 Pf., bei höherem Frankierungs-
betrage 10 Pf. erhoben. Die Einlieferungsgebühren sind stets im voraus zu entrichten.
V. Die als Ergänzungsanstalten in Landorten errichteten Posthilfstellen haben nicht die
Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen beschränkt. Bei den
Posthilfstellen können gewöhnliche Briefpostsendungen (8 1 la) und gewöhnliche Pakete aufgegeben
werden. Für die bei einer Posthilfstelle aufgegebenen gewöhnlichen Pakete haftet die Postverwaltung