Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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VII. Verbleibt nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs 
noch ein Restguthaben, so wird dieser Betrag auf Antrag, dem der Postkreditbrief mit den 
übriggebliebenen Vordrucken beizufügen ist, von dem Postscheckamt, das ihn ausgefertigt hat, an 
den Inhaber mit Zahlungsanweisung oder durch Gutschrift auf sein Postscheckkonto zurückgezahlt. 
Die Gebühr für die Geldübermittlung oder Überweisung wird von dem Restguthaben abgezogen. 
§ 26. 
Ort der Einlieserung. 
I. Die Postsendungen müssen, soweit sie nicht in die Briefkästen zu legen find (II) oder 
nachstehend eine andere Art der Einlieferung zugelassen ist, bet den Postanstalten an der Annahme- 
stelle aufgegeben werden. 
II. Gewöhnliche Briefpostsendungen (8 1 la) sind, sofern Umfang und sonstige Be- 
schaffenheit es gestatten, mittels der Briefkästen zur Aufgabe zu bringen. Sie dürfen auch den 
Wagenführern von Pferde= und Motorposten sowie den Beförderern von Botenposten, wenn sie 
sich unterwegs im Dienste befinden, zur Einlieferung bei der Postanstalt mitgegeben werden. 
III. Den Postboten können auf ihren Landzustellgängen zur Einlieferung bei der Post- 
anstalt übergeben werden: gewöhnliche und einzuschreibende Briefpostsendungen (§ 1 la), gewöhn- 
liche und einzuschreibende Pakete sowie Postanweisungen und Wertsendungen im einzelnen bis 
zum Betrage von 800 —. Diese Sendungen — ausgenommen Postaufträge — können 
den Landpostboten auch zur Zustellung unterwegs mitgegeben werden. Zur Mitnahme von 
Paketen sind die Postboten nur insoweit verpflichtet, als die Pakete geschützt untergebracht werden 
können und Unzuträglichkeiten für die Beförderung oder Zustellung der sonstigen Sendungen 
nicht zu befürchten sind. 
Für die vorstehend aufgeführten, den Postboten auf ihren Landzustellgängen übergebenen 
Sendungen haftet die Postverwaltung in dem gleichen Umfang wie bei unmittelbarer Ein- 
lieferung bei der Postanstalt. 
Die Einlieferungsbescheinigungen, soweit solche über die von den Postboten angenommenen 
Sendungen zu erteilen sind, werden erst durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer 
beim nächsten Zustellgang überbracht. 
IV. Für die Einlieferung von portopflichtigen Einschreib-Briefpostsendungen aus dem 
Landzustellbezirk zur Postanstalt durch den Postboten wird eine Einlieferungsgebühr von 
5 Pf. für jede Sendung erhoben; für portopflichtige Pakete und Wertbriefe wird die Einlieferungs- 
gebühr nach den für die Zustellung solcher Sendungen im Landzustellbezirk festgesetzten Sätzen 
(§ 39 C) berechnet. Für eine Postanweisung mit zugehörigem Geldbetrage werden, wenn sie einer 
Frankierung von 10 Pf. unterliegt, an Einlieferungsgebühr 5 Pf., bei höherem Frankierungs- 
betrage 10 Pf. erhoben. Die Einlieferungsgebühren sind stets im voraus zu entrichten. 
V. Die als Ergänzungsanstalten in Landorten errichteten Posthilfstellen haben nicht die 
Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen beschränkt. Bei den 
Posthilfstellen können gewöhnliche Briefpostsendungen (8 1 la) und gewöhnliche Pakete aufgegeben 
werden. Für die bei einer Posthilfstelle aufgegebenen gewöhnlichen Pakete haftet die Postverwaltung
	        
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