Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte oder am Wohnorte des Absenders. 
I. Die nach § 44 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte oder nach dem Wohn- 
orte des Absenders zurückgeleiteten Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Das 
gleiche gilt für die als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen, sofern 
nicht ihre Einbehaltung geboten erscheint. Wohnt der Absender im Zustellbezirk einer anderen 
Postanstalt als der Aufgabe-Postanstalt, so ist die Sendung jener Postanstalt zur Aushändigung 
an den Absender und Einziehung der darauf lastenden Beträge zu übermitteln. Durch diese 
Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Jedoch werden die- 
nach den Gebühren des Orts= und Nachbarortsverkehrs frankierten Briefe bei ihrer Überweisung 
nach Orten außerhalb dieses Verkehrs entsprechend nachtaxiert (vgl. S 43 IV). 
II. Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird 
nach den für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften ver- 
fahren. Vorausbezahlte Zustellgebühr wird nicht erstattet, jedoch auf die vom Absender zu 
erhebende Zustellgebühr angerechnet. 
III. Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender einer unbestellbaren oder 
von der Beförderung ausgeschlossenen Sendung (1) nicht ermitteln, so hat sie die Sendung an 
die Oberpostdirektion einzusenden. Dort wird zur Feststellung des Absenders die Sendung. 
nötigenfalls geöffnet. Die damit beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit 
besonders verpflichtet; sie haben bei den in den Sendungen enthaltenen Mitteilungen nur von 
der Unterschrift, der Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Hausnummer) sowie 
erforderlichenfalls von der inneren Adresse und der Anrede Kenntnis zu nehmen, sich aber jeder 
weiteren Durchsicht zu enthalten. Ist durch die Offnung der Absender ermittelt worden, so wird 
die Sendung nach amtlichem Wiederverschlusse an den Absender ausgehändigt (II). 
IV. Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 
7 Tagen nach Aushändigung der Paketkarte oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung 
die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten 
des Unterstützungsfonds der bayerischen Postverwaltung verkauft oder verwendet, Briefe und die 
zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegenstände aber vernichtet werden. 
V. Ist der Absender auch mit Hilfe der Oberpostdirektion nicht zu ermitteln, so werden 
gewöhnliche Briefe, Postkarten und die zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegenstände nach 
Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs bei der Oberpostdirektion gerechnet, vernichtet. 
Dagegen ist bei Einschreibsendungen, bei Wertbriefen, bei gewöhnlichen Briefpostsendungen, in 
denen sich beim Offnen Gegenstände von Wert vorgefunden haben, bei Postanweisungen sowie 
bei allen Paketen der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren 
Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine genaue 
Bezeichnung der Gegenstände unter Angabe des Aufgabe= und Bestimmungsorts, der Person 
des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang im 
Schaltervorraum der Aufgabe-Postanstalt bekanntgemacht.
	        
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