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Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte oder am Wohnorte des Absenders.
I. Die nach § 44 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte oder nach dem Wohn-
orte des Absenders zurückgeleiteten Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Das
gleiche gilt für die als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen, sofern
nicht ihre Einbehaltung geboten erscheint. Wohnt der Absender im Zustellbezirk einer anderen
Postanstalt als der Aufgabe-Postanstalt, so ist die Sendung jener Postanstalt zur Aushändigung
an den Absender und Einziehung der darauf lastenden Beträge zu übermitteln. Durch diese
Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Jedoch werden die-
nach den Gebühren des Orts= und Nachbarortsverkehrs frankierten Briefe bei ihrer Überweisung
nach Orten außerhalb dieses Verkehrs entsprechend nachtaxiert (vgl. S 43 IV).
II. Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird
nach den für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften ver-
fahren. Vorausbezahlte Zustellgebühr wird nicht erstattet, jedoch auf die vom Absender zu
erhebende Zustellgebühr angerechnet.
III. Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender einer unbestellbaren oder
von der Beförderung ausgeschlossenen Sendung (1) nicht ermitteln, so hat sie die Sendung an
die Oberpostdirektion einzusenden. Dort wird zur Feststellung des Absenders die Sendung.
nötigenfalls geöffnet. Die damit beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit
besonders verpflichtet; sie haben bei den in den Sendungen enthaltenen Mitteilungen nur von
der Unterschrift, der Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Hausnummer) sowie
erforderlichenfalls von der inneren Adresse und der Anrede Kenntnis zu nehmen, sich aber jeder
weiteren Durchsicht zu enthalten. Ist durch die Offnung der Absender ermittelt worden, so wird
die Sendung nach amtlichem Wiederverschlusse an den Absender ausgehändigt (II).
IV. Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb
7 Tagen nach Aushändigung der Paketkarte oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung
die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten
des Unterstützungsfonds der bayerischen Postverwaltung verkauft oder verwendet, Briefe und die
zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegenstände aber vernichtet werden.
V. Ist der Absender auch mit Hilfe der Oberpostdirektion nicht zu ermitteln, so werden
gewöhnliche Briefe, Postkarten und die zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegenstände nach
Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs bei der Oberpostdirektion gerechnet, vernichtet.
Dagegen ist bei Einschreibsendungen, bei Wertbriefen, bei gewöhnlichen Briefpostsendungen, in
denen sich beim Offnen Gegenstände von Wert vorgefunden haben, bei Postanweisungen sowie
bei allen Paketen der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren
Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine genaue
Bezeichnung der Gegenstände unter Angabe des Aufgabe= und Bestimmungsorts, der Person
des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang im
Schaltervorraum der Aufgabe-Postanstalt bekanntgemacht.