Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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III. Wegen Nichtlieferung einzelner Nummern einer Zeitung, die von der zuständigen 
Behörde mit Beschlag belegt wird, wird keine Rückvergütung gewährt. 
8§ 58. 
Verpackung der Zeitungen und Ablieferung durch den Verleger. 
I. Die Zeitungen werden in der Regel bei der Postanstalt verpackt. Auf Antrag des 
Verlegers wird das Verpackungsgeschäft diesem überlassen. Im letzteren Falle hat der Verleger alle 
ihm durch die Postbehörde wegen der Verpackung zugehenden Anordnungen zu befolgen. 
II. Die Zeitungen müssen — gleichviel ob sie durch die Post oder durch den Verleger 
verpackt werden — einzeln gefalzt und, wenn sie aus mehr als einem Bogen bestehen, zusammen- 
gelegt sein, so daß sie ohne Schwierigkeit verteilt werden können. 
III. Uberläßt der Verleger die Verpackung der Zeitungen der Postanstalt, so müssen sie 
mindestens eine Stunde vor dem kursmäßigen Abgang oder Weitergang des treffenden Wagens 
vom Posthause und, wenn der Wagen nachts oder in früher Morgenstunde abgeht, mindestens 
zwei Stunden zuvor an die Postanstalt zur Versendung vollständig abgeliefert werden. Bei 
größeren Auflagen kann die Ablieferung auch in Abteilungen nach der für die einzelnen Postkurse 
erforderlichen Stückzahl verlangt werden. Wenn mit einer Post mehrere Zeitungen in großen 
Auflagen abzusenden sind, kann die Postbehörde hinsichtlich der Einlieferungszeit auch andere für 
die Ordnung des Dienstes notwendige Bestimmungen treffen. 
IV. Bei unregelmäßiger Ablieferung, aus Anlaß von Festtagen usw., muß der Grund auf 
der vorhergehenden oder nächstfolgenden Nummer vom Verleger in augenfälliger Weise bekannt- 
gegeben werden. 
V. Die Ablieferung ist nach der Nummernfolge vorzunehmen; soll eine spätere Nummer 
vor einer früher fälligen zur Beförderung gelangen, so muß dies bei beiden Nummern in die 
Augen fallend vermerkt sein. 
VI. Die Ausgabe eines Inhaltsverzeichnisses ist jedesmal in der auf seine Beförderung 
nächstfolgenden Nummer des laufenden Jahrgangs bekanntzugeben. 
8 59. 
Zeitungsbeilagen. 
I. Die Beilagen der auf dem Postwege vertriebenen Zeitungen sind entweder gewöhnliche 
Beilagen, die ohne Erhebung einer besonderen Gebühr mitbefördert werden, oder außergewöhnliche 
Beilagen, für deren Versendung eine besondere Gebühr zu entrichten ist. 
A. Gewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
II. Gewöhnliche Zeitungsbeilagen sind: 
a) solche Beilagen, die nach Form, Papier, Druck und anderen Merkmalen als 
Bestandteile der Zeitung zu erachten sind; 
b) Nebenblätter, die sich nach Inhalt der von dem Verleger an die Postbehörde 
abgegebenen schriftlichen Erklärung oder durch Ankündigung in der Hauptzeitung 
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