Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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gaben durch die Postanstalten nur insoweit besorgt, als die Kosten dafür in dem gewöhnlichen 
Bezugspreise der Zeitung mit eingeschlossen sind. 
II. Sofern die Zugaben ihrer Beschaffenheit nach als Beilagen der Zeitungen versandt 
oder mindestens in die Zeitungspakete ohne Schwierigkeiten eingeschlossen werden können, werden 
sie unentgeltlich mitbefördert. Können dagegen die Zugaben nur in besonderer Verpackung, 
z. B. in Rollen, verschickt werden, so müssen sie als eigene Postsendungen aufgegeben werden, 
die den für ihre Gattung festgesetzten Gebühren und sonstigen Bedingungen unterliegen. 
8 61. 
Verlegerstücke. 
Dem Verleger ist gestattet, 
1. Bestellungen für die von ihm gewonnenen Bezieher und 
2. Tausch= und Freistücke 
bei der Verlags-Postanstalt anzumelden. Bei jeder Anmeldung wird vom Verleger die Zeitungs. 
gebühr und, sofern er die Zustellgebühr entrichten will, auch diese erhoben. 
8632. 
Abrechnung mit den Berlegern. 
I. Die Verlags-Postanstalten rechnen mit den Verlegern am Ende eines jeden Kalender- 
halbjahrs, bei Zeitungen mit ganzjähriger Bezugszeit am Ende dieser ab. Vorschußzahlungen 
sind in angemessenen Zeiträumen nach Maßgabe der bereits gelieferten Zeitungsnummern zulässig. 
II. Die Zahlung wird an den Verleger selbst geleistet, sofern er nicht einen Dritten zum 
Geldempfang und zur Bescheinigung aufgestellt und für diesen eine schriftliche Vollmacht bei der 
Verlags-Postanstalt hinterlegt hat. 
§ 63. 
Versendung der Zeitungen. 
Die Zeitungen werden mit allen Beförderungsgelegenheiten versandt, die für den Brief- 
postverkehr benutzbar sind und die möglichste Beschleunigung bieten. 
8 64. 
Abgabe der Zeitungen an die Bezieher. 
I. Die bei den Abgabe-Postanstalten angekommenen Zeitungen, die nicht zugestellt werden 
sollen, werden möglichst bald nach dem Eintreffen innerhalb der gewöhnlichen Postschalterstunden 
zur Abholung bereit gehalten. Zeitungen können auch bei Posthilfstellen abgeholt werden. 
II. Gehen bei einer Postanstalt Zeitungen nach Schalterschluß ein, so kann nach Maß- 
gabe des örtlichen Bedürfnisses und der dienstlichen Verhältnisse gestattet werden, daß sie noch 
am gleichen Tage zu einer von der Postanstalt zu bestimmenden Zeit abgeholt werden. 
III. Wenn Zeitungen nicht binnen 4 Wochen nach dem Eintreffen abverlangt werden, 
so können die Postanstalten darüber verfügen.
	        
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