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2. 82 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Wirkungskreis des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten umfaßt:
a) die oberste Aufsicht über das Eisenbahnwesen einschließlich der Privateisen=
bahnen und der Straßenbahnen, dann über das Post= und Telegraphenwesen
und über den Verkehr auf Staatsstraßen und Waseerstraßen einschließlich
der Regelung der Erhebung der Abgaben für deren Benützung,
b) die Leitung der Staatsanstalten für den Verkehr, im besonderen die Ver-
waltung der Staatseisenbahnen, der Posten und Telegraphen, der staatlichen
Dampfschiffahrt auf dem Bodensee, Würmsee und Ammersee und der staat-
lichen Schiffahrt auf der Amper, der Kettenschleppschiffahrt auf dem Maine,
des Ludwigkanals und des Frankenthaler Kanals,
c) die im Bereiche der staatlichen Verkehrsanstalten auszuführenden Bauten
einschließlich des Baues neuer staatlicher Eisenbahnlinien,
d) die staatlichen Straßen= und Brückenbauten,
e) die Wasserbauten an den öffentlichen Gewässern und den von den Staats-
ministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten zu bezeichnenden
Privatflüssen und Bächen,
f)die Erbauung staatlicher Schiffahrtskanäle."“
§ 2 erhält folgenden Absatz 4:
„(4) Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, die durch Unsere Verordnung vom
Heutigen, die Formation der K. Staatsministerien betreffend, und die gegen-
wärtige Verordnung aus dem Wirkungskreis des Staatsministeriums des Innern
und der bei diesem bestehenden Obersten Baubehörde ausgeschieden worden sind,
tritt an die Stelle dieses Staatsministeriums das Staatsministerium für Ver-
kehrsangelegenheiten. Die in § 2 Unserer Verordnung vom 1. Dezember 1907,
den Vollzug des Wassergesetzes betreffend (GVBl. S. 873) Unserem Staats-
ministerium des Innern übertragenen Zuständigkeiten werden hiedurch nicht berührt.“
3. In § 3 Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Auch soweit mit dem Bau und der Unterhaltung der Dienstgebäude der Straßen-
und Flußbauämter und Kanalbauinspektionen die Landbauämter betraut werden,
steht dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten die oberste Leitung zu“.
§ 3 Absatz 2 wird gestrichen. Absatz 3 wird Absatz 2.
Als Absatz 3 mit 5 werden dem § 3 folgende Absätze neu angefügt:
„(3) Dem Staatsministerium des Innern verbleibt die Fürsorge für die Landes-
kultur, die Wasserkraftausnützung und die Elektrizitätsversorgung des Landes.