Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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86. 
Allgemeine Vorschriften über den Wirkungskreis der Ministerien und den Geschäftsgang. 
Geschäftsordnung. 
(1) Die über den Wirkungskreis der Staatsministerien und den Geschäftsgang bei 
denselben bestehenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere jene in der Verordnung vom 
9. Dezember 1825, die Formation der Ministerien betreffend, gelten auch für das Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
(2) Im übrigen wird für den Geschäftsgang bei dem Staatsministerium für Verkehrs- 
angelegenheiten sowie für den Verkehr zwischen dem Staatsministerium und den Eisenbahn- 
direktionen, den Oberpostdirektionen und den Amtern von dem Staatsminister eine Geschäfts- 
ordnung erlassen. 
§ 6. 
Personal. Amtskleidung. 
(1) Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten wird die erforderliche Anzahl 
von Beamten zugeteilt. 
(2) Die Funktion des Generalsekretärs wird einem Ministerialrate nach Ermessen des 
Staatsministers übertragen. 
(3) über die den Beamten des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten zu- 
kommende Amtskleidung ergehen besondere Vorschriften. 
§ 7. 
Schlußbestimmungen, 
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft. 
Die Staatsminister des Königlichen Hauses und des Außern, des Innern und der 
Finanzen, sowie der Staatsminister für Verkehrsangelegenheiten sind mit dem Vollzuge 
beauftragt.
	        
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