Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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der Vollzugsbekanntmachung zum Kriegssteuergesetze (GVBl. 1916 S. 665). Die Stundung 
des Zuschlags auf Grund von 86 des Zuschlaggesetzes ist in Spalte 15 des Kriegssteuer- 
Sollbuchs zu vermerken. 
IV. Gegen die Festsetzung des Zuschlags steht dem Steuerpflichtigen nur die Beschwerde 
an die Regierungsfinanzkammer und an das Staatsministerium der Finanzen offen (§ 4 
des Zuschlaggesetzes). Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat seit der 
Zustellung des endgültigen Kriegssteuerbescheids oder der nachträglichen Mitteilung über die 
Festsetzung des Zuschlags (oben Ziff. I letzter Absatz) schriftlich oder zu Protokoll beim 
Rentamt anzubringen. 
München, den 2. Mai 1917. 
v. Sreunig.
	        
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