Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 25. 123 
undesstaat: Muster IV 
Direktivbehörde: zu den Abrechnungsbestimmungen. 
Namen der mit der Reichshauptkasse 
in Abrechnung stehenden Kassen: 
II. 1 Rechnungsjahr 19 
Ubersicht 
der 
Einnahme an Zöllen, Reichssteuern und Gebühren 
(Reichssteuerübersicht) 
für das 
1. bis iertel des Rechnungsjahrs 19 
Aufgestellt 
(Ort, Datum). , den 19 
(Amtsstelle) 
(Unterschriftt) 
An 
den Ausschuß des Lundesrats für Rechnungswesen 
(zu Händen des Kaiserlichen Zoll- und Steuer-Rechnungsbureaus) 
Berlin W 66, Wilhelmplatz 1. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Die in den Spalten 3 bis 5 anzusetzenden Beträge haben den jedesmal abgelaufenen Teil des Rechnungsjahrs zu umfassen, 
mithin z. d. in der Übersicht für das 1. bis 3. Viertel die Einnahme für April bis einschließlich Dezember. 
2. Zur Einnahme für das 4. Viertel des Rechnungsjahrs gehören auch diejenigen bis Ende März fälligen Abgabenbeträge, 
welche erst im Monat April bei den Hebestellen zur Anschreibung kommen. 
3. Bei anderen als den unter den lfdn. Nrn. 1 und 5 genannten Abgabenzweigen sind aufgekommene außerordentliche Ein 
nahmen in Spalte 3 unter der Linie des betreffenden Abgabenzweigs mit dem Zusatz „außerdem außerordentliche Einnahmen“ besonders 
anzugeben. 
4. Am Schlusse des vorigen Rechnungsjahrs noch ausstehende gestundete Beträge, die im laufenden Rechnungsjahr nieder- 
#Scchla en oder vom Bundesrat erlassen worden sind, sind von der Solleinnahme in Spalte 3 abzusetzen und in Spalte 8 als „eingezahlt 
Fglig 66 wrde nachzuweisen. 
5. Bei lfdr. Nr. 13 unter K ist nur die Einnahme an Reichsstempelabgabe von Warenumsätzen ohne Verwendung von Stempel 
zelchen nachzuweisen. Der Nachweis der Einnahme aus dem Verkaufe von Umsatzstempelmarken erfolgt durch die Postverwaltungen.
	        
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