Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Ur. le. Sroffe, die in Berührung mir Wasser entzuͤndliche oder die 
Herbrennung unrerstünende Gase enewickeln 
Abschnitt A. Verpackung. Absatz (2) b) 
Hinter den Worten „der Ziffer 3“ wird ein Kreuz f) und am Fuße der Seite 
folgende Anmerkung gesetzt: 
# Während des Krieges dürfen mit Natriumsuperoxyd gefüllte Gefäße aus verzinntem 
Eisenblech bei Aufgabe als Wagenladung auch in eiserne Schutzkörbe eingesetzt werden. Sie 
müssen mit diesen fest verbunden sein. « 
Nr.ll.SelbstentzündlicheSrosse 
Eingangsbestimmungen 
Am Ende der Ziffer 9 wird nachgetragen: 
Hochofenfilterstaub 
Ur. VI. Faͤulnisfaͤhige Stoffe 
A. Verpackung 
Im Absatz (2) a) Ziffer 2) wird hinter „Güterwagen“ ein Sternchen *) und am 
Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen frische Klauen und Knochen abweichend von den Bestim— 
mungen unter a) und 5) unverpackt befördert werden, wenn sie nach Übergießen mit geeigneten 
Desinfektionsmitteln keinen fauligen Geruch verbreiten und mit Dachpappe vollständig eingedeckt 
sind. Die Pappe muß gegen Verschiebungen gesichert sein. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 15. Mai 1917. 
v. Keidlein. 
Auszug aus der Adels-Matrikel und Kompagnieführer im Res.-Inf.-Regt. 
des Königreichs. Nr. 20 Ludwig Ritter von Rudolph für 
seine Person als Ritter des Militär-Max- 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. R, 
am 10. Mai 1917 der Leutnant d. R. Fol. 85. 
 
	        
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