Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

  
eseh und Verorhunngsgt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 27. 
München, den 29. Mai 1917. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 21. Mai 1917 über das Rechtsstudium und die juristischen Prüfungen der Kriegs- 
teilnehmer. — Königliche Verordnung vom 22. Mai 1917, die Anderung der Notariatsgebührenordnung 
betreffend. — Königliche Verordnung vom 22. Mai 1917 über Wildabschuß. 
— 
Königliche Verordnung über das Rechtsstudium und die juristischen Prüfungen der Kriegs- 
teilnehmer. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen zu verordnen, was folgt: 
I. Abschnitt. 
Begriff der Kriegsteilnehmer. 
1. 
Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer während des Hochschulstudiums 
oder während des Vorbereitungsdienstes in dem gegenwärtigen Kriege mindestens sechs Monate 
Kriegsdienst geleistet hat. 
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