Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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8 19. 
Ein Kriegsteilnehmer, der die Staatsprüfung abgelegt hat, ehe er die Eigenschaft als 
Kriegsteilnehmer erlangte, kann die Prüfung nach Maßgabe der 88 12 18 wiederholen; 
es wird dabei so angesehen, als lege er die Prüfung zum ersten Male ab. Hatte er die 
frühere Prüfung mit Erfolg abgelegt oder hatte er sie zwar nicht mit Erfolg abgelegt, eine 
höhere Notensumme als 100 aber nicht erhalten, so muß er auf das Ergebnis der früheren 
Prüfung verzichten. 
IV. Abschnitt. 
Einstellung in die Reihenfolge früher Geprüfter. 
8 20. 
Ein Kriegsteilnehmer, der durch Ableistung des Kriegsdienstes an der rechtzeitigen Ab— 
legung der Universitätsschlußprüfung oder der Staatsprüfung gehindert worden ist oder diese 
Prüfungen nicht am Schlusse des Universitätsstudiums oder des Vorbereitungsdienstes sondern 
später abgelegt hat, wird auf Ansuchen nach Maßgabe des Ergebnisses der Prüfung in die 
Reihenfolge früher Geprüfter eingestellt. 
8 21. 
Für die Jahre 1914 und 1915, in denen eine Staatsprüfung für den höheren 
Justiz= und Verwaltungsdienst nicht abgehalten wurde, werden die Prüfungsjahrgänge da- 
durch gebildet, daß aus den Teilnehmern an der im Dezember 1916 abgehaltenen Staats- 
prüfung diejenigen, welche die Prüfung unter normalen Verhältnissen im Jahre 1914 oder 
im Jahre 1915 hätten ablegen können, ausgeschieden und so angesehen werden, als ob sie 
die Prüfung im Jahre 1914 oder im Jahre 1915 abgelegt hätten. 
V. Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8 22. 
Ein Kriegsteilnehmer kann die Entscheidung darüber, ob ihm die Eigenschaft als Kriegs- 
teiluehmer im Sinne dieser Verordnung zukommt, jederzeit beantragen. Der Antrag ist 
bei dem zuständigen Staatsministerium mit den nötigen Belegen einzureichen. Zuständig 
sind für die Anträge von Studierenden das Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten im Benehmen mit den Staatsministerien der Justiz und des 
Innern, für die Anträge von Rechtspraktikanten die Staatsministerien der Justiz und des 
Innern.
	        
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