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8 19.
Ein Kriegsteilnehmer, der die Staatsprüfung abgelegt hat, ehe er die Eigenschaft als
Kriegsteilnehmer erlangte, kann die Prüfung nach Maßgabe der 88 12 18 wiederholen;
es wird dabei so angesehen, als lege er die Prüfung zum ersten Male ab. Hatte er die
frühere Prüfung mit Erfolg abgelegt oder hatte er sie zwar nicht mit Erfolg abgelegt, eine
höhere Notensumme als 100 aber nicht erhalten, so muß er auf das Ergebnis der früheren
Prüfung verzichten.
IV. Abschnitt.
Einstellung in die Reihenfolge früher Geprüfter.
8 20.
Ein Kriegsteilnehmer, der durch Ableistung des Kriegsdienstes an der rechtzeitigen Ab—
legung der Universitätsschlußprüfung oder der Staatsprüfung gehindert worden ist oder diese
Prüfungen nicht am Schlusse des Universitätsstudiums oder des Vorbereitungsdienstes sondern
später abgelegt hat, wird auf Ansuchen nach Maßgabe des Ergebnisses der Prüfung in die
Reihenfolge früher Geprüfter eingestellt.
8 21.
Für die Jahre 1914 und 1915, in denen eine Staatsprüfung für den höheren
Justiz= und Verwaltungsdienst nicht abgehalten wurde, werden die Prüfungsjahrgänge da-
durch gebildet, daß aus den Teilnehmern an der im Dezember 1916 abgehaltenen Staats-
prüfung diejenigen, welche die Prüfung unter normalen Verhältnissen im Jahre 1914 oder
im Jahre 1915 hätten ablegen können, ausgeschieden und so angesehen werden, als ob sie
die Prüfung im Jahre 1914 oder im Jahre 1915 abgelegt hätten.
V. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
8 22.
Ein Kriegsteilnehmer kann die Entscheidung darüber, ob ihm die Eigenschaft als Kriegs-
teiluehmer im Sinne dieser Verordnung zukommt, jederzeit beantragen. Der Antrag ist
bei dem zuständigen Staatsministerium mit den nötigen Belegen einzureichen. Zuständig
sind für die Anträge von Studierenden das Staatsministerium des Innern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten im Benehmen mit den Staatsministerien der Justiz und des
Innern, für die Anträge von Rechtspraktikanten die Staatsministerien der Justiz und des
Innern.