Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 27. 151 
aber eine Gebühr nach Art. 19 oder nach Art. 52 Abs. 2 anfällt, diese zugrunde 
gelegt. Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Kostengesetzes bleibt unberührt 
l Für Urkunden über Ergänzungs= und Berichtigungserklärungen wird der 
Pauschsatz nicht erhoben. 
II Die Vorschriften unter I finden auf alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ver- 
ordnung noch nicht beendigten Geschäfte Anwendung. 
III. Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, die erhöhten Süätze des Art. 86 
Abs. 1 auf die ursprünglichen Beträge zu ermäßigen, sobald die Verhältnisse es gestatten. 
München, den 22. Mai 1917. 
Ludwig. 
v. Thelemann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Möller. 
  
Nr. 2119 a 11. 
Königliche Verordnung über Wildabschuß. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
gerzos von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Polizeistrafgesetzbuchs und des Artikel 23 
Absatz 1 Ziffer 5 des Jagdgesetzes zu verordnen, was folgt: u
	        
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