Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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2. 
! Die allgemeine Beihilfe wird nach verschiedenen Sätzen gewährt, die sich nach 
der Höhe des Diensteinkommens, nach dem Familienstande und nach den Teuerungsverhält- 
nissen des Wohnorts richten. 
I Für die Bemessung der Beihilfen nach dem Diensteinkommen werden drei Gruppen 
von Beamten gebildet: 
Die erste Gruppe umfaßt die Beamten mit einem jährlichen Diensteinkommen bis zu 
2700 X einschl., 
die zweite Gruppe jene mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 2700 J, 
aber nicht mehr als 5500 M, 
die dritte Gruppe jene mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 5500 , 
aber nicht mehr als 9000 K. · 
IIIDieBeamtendererstenGruppeerhalteuhöhereallgemeineBeihilfenalsdiederzweiten 
Gruppe. Die Beamten der dritten Gruppe erhalten keine allgemeine Beihilfe, sondern nur 
Kinderzulagen. « 
IV Ledige Beamte erhalten nur in der ersten Einkommensgruppe eine Beihilfe. Für ver- 
heiratete Beamte wird die Beihilfe höher bemessen als für ledige. 
W Nach der Verschiedenheit der gegenwärtigen Verteuerung der Lebenshaltung werden die 
in Betracht kommenden Gemeinden in vier Ortsklassen eingeteilt, wie aus der Beilage 1 
zu dieser Bekanntmachung zu ersehen ist. 
3. 
! Die Kinderzulage wird den Beamten gewährt, denen der Unterhalt von Kindern 
obliegt. 
II Zu berücksichtigen sind: 
1. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahre, 
2. Kinder vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, die kein nennens- 
wertes eigenes Vermögen oder Einkommen besitzen und sich noch in der Schul- 
oder Berufsausbildung befinden, 
3. ohne Rücksicht auf das Lebensalter die Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger 
Gebrechen erwerbsunfähig sind. · 
II! Die Kinderzulage wird, nach Ortsklassen abgestuft, ohne Rücksicht auf die Kinderzahl 
für jedes einzelne Kind in gleichem Betrage gewährt.
	        
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