Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 30. 161 
Als allgemeine Beihilfe erhalten: 
1. ledige Beamte der ersten Gruppe 
in der Ortsklasse I monatlich 12 1#, 
»» »II,,11.-, 
»,, ,,11I,,10.-, 
» » 77 IV 77 9 . 
2. verheiratete Beamte 
a) der ersten Gruppe 
in der Ortsklasse 1 monatlich 20 4#, 
7 ? 7½“ II 7 18 + , 
» » » III 1 1 6 M / 
7 77 15 IV » 1 5 MA 
b) der zweiten Gruppe 
in der Ortsklasse I monatlich 16 M, 
77 7y 1 II 1 14 MA / 
„ „ „ II. „ 13, 
77 77 '77 IV 1 1 2 M « 
llDieKinderzulagebeträgtfürBeamtederdreiGruppen 
in der Ortsklasse I monatlich 10 4F, 
7 157 7, II » 8 MA „ 
7 r 7 III ½ 7 , 
7) 7 7½ IV » 6 MÆ. 
l Für diejenigen Beamten, die keine allgemeine Beihilfe, sondern nur eine Kinderzulage 
beziehen, beträgt der Mindestbezug 10 A monatlich. 
IV Die hiernach für die Beamten in der Regel sich berechnenden Beträge an Kriegs- 
teuerungsbeihilfen sind in der Beilage 2 zu dieser Bekanntmachung übersichtlich zusammen- 
gestellt. 
5. 
1 Zu den Beamten im Sinne dieser Bekanntmachung zählen nicht nur die etatsmäßigen 
Beamten sondern auch die Beamten im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes, ferner auch 
die Personen, die, ohne als Beamte im Sinne des Art. 1 erklärt zu sein, mit den Ver- 
richtungen solcher Beamten ständig betraut sind, sowie die entlohnten Staatsdienstanwärter. 
Wieweit auch den im Staatsdienst auf Dienstvertrag verwendeten Personen die Beihilfe 
zu gewähren ist, bleibt der Entscheidung der Staatsministerien im einzelnen Falle vorbehalten. 
Die übrigen Ministerien werden sich hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen benehmen. 
40“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.