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Hat der Fideikommißbesitzer während seiner Minderjährigkeit einen Vormund gehabt,
so soll der Fideikommißvertreter diesen vor der Anstellung des Verwalters hören. Die
Anstellung des früheren Vormundes als Verwalter ist zulässig.
3. Teilung der Einkünfte während der Vormundschaft über den Fideikommißbesitzer und
der Fideikommißverwaltung.
§ 10. Während der Minderjährigkeit des Fideikommißbesitzers und bis zur Vollendung
seines 26. Lebensjahres werden aus den Reineinkünften des Fideikommisses zunächst die
Kosten für die standesgemäße Erziehung und den standesgemäßen Unterhalt des Fideikommiß-
besitzers bestritten; demnächst werden die Einkünfte zur Bezahlung von Schulden des Fidei-
kommisses und, falls solche nicht vorhanden sind, zur Vornahme zweckdienlicher Verbesserungen
verwandt; der Rest dient zur einen Hälfte zur Vergrößerung des Fideikommißvermögens,
zur anderen fällt er in den Hilfsfonds. (§ 27.)
In Zweifelsfällen entscheidet der Fideikommißvertreter über die Höhe der standesgemäßen
Erziehungs= und Unterhaltungskosten sowie über die Zweckdienlichkeit geplanter Verbesserungen.
Vor seiner Entscheidung hat er, wenn tunlich, den Fideikommißbesitzer zu hören, falls dieser
über 18 Jahre alt ist, und außerdem dessen Mutter, falls diese sich in erreichbarer Nähe
befindet. Gegen seine Entscheidung steht dem Fideikommißbesitzer oder dessen gesetzlichem
Vertreter die Beschwerde an das Fideikommißgericht zu. Unter allen Umständen muß dem
Fideikommißbesitzer der volle Genuß des zur Gründung eines Fideikommisses erforderlichen
Mindestvermögens gemäß § 2 des Edikts über die Familienfideikommisse unbeschwert bleiben.
§ 11. Steht der Fideikommißbesitzer nach erreichter Volljährigkeit unter Vormundschaft
und ist er entweder unverheiratet oder verwitwet und ohne eheliche Nachkommenschaft, so
fällt derjenige Teil der Einkünfte, der nicht zu seinem standesgemäßen Unterhalt notwendig
ist, in den Versorgungsfonds. (8 12.)
Die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 und 2 finden sinngemäße Anwendung.
Die Verwaltung des Fideikommißvermögens steht dem Inhaber der elterlichen Gewalt
über den minderjährigen Fideikommißbesitzer nicht zu.
3. Abschnitt.
Ansprüche der Mitglieder der nachfolgeberechtigten Familie.
1. Versorgungen (Apanagen und Wittümer).
§ 12. Die Versorgungen (Apanagen und Wittümer) werden entrichtet aus den Zinsen
eines zu diesem Zwecke gebildeten Fonds.