Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

174 
Hat der Fideikommißbesitzer während seiner Minderjährigkeit einen Vormund gehabt, 
so soll der Fideikommißvertreter diesen vor der Anstellung des Verwalters hören. Die 
Anstellung des früheren Vormundes als Verwalter ist zulässig. 
3. Teilung der Einkünfte während der Vormundschaft über den Fideikommißbesitzer und 
der Fideikommißverwaltung. 
§ 10. Während der Minderjährigkeit des Fideikommißbesitzers und bis zur Vollendung 
seines 26. Lebensjahres werden aus den Reineinkünften des Fideikommisses zunächst die 
Kosten für die standesgemäße Erziehung und den standesgemäßen Unterhalt des Fideikommiß- 
besitzers bestritten; demnächst werden die Einkünfte zur Bezahlung von Schulden des Fidei- 
kommisses und, falls solche nicht vorhanden sind, zur Vornahme zweckdienlicher Verbesserungen 
verwandt; der Rest dient zur einen Hälfte zur Vergrößerung des Fideikommißvermögens, 
zur anderen fällt er in den Hilfsfonds. (§ 27.) 
In Zweifelsfällen entscheidet der Fideikommißvertreter über die Höhe der standesgemäßen 
Erziehungs= und Unterhaltungskosten sowie über die Zweckdienlichkeit geplanter Verbesserungen. 
Vor seiner Entscheidung hat er, wenn tunlich, den Fideikommißbesitzer zu hören, falls dieser 
über 18 Jahre alt ist, und außerdem dessen Mutter, falls diese sich in erreichbarer Nähe 
befindet. Gegen seine Entscheidung steht dem Fideikommißbesitzer oder dessen gesetzlichem 
Vertreter die Beschwerde an das Fideikommißgericht zu. Unter allen Umständen muß dem 
Fideikommißbesitzer der volle Genuß des zur Gründung eines Fideikommisses erforderlichen 
Mindestvermögens gemäß § 2 des Edikts über die Familienfideikommisse unbeschwert bleiben. 
§ 11. Steht der Fideikommißbesitzer nach erreichter Volljährigkeit unter Vormundschaft 
und ist er entweder unverheiratet oder verwitwet und ohne eheliche Nachkommenschaft, so 
fällt derjenige Teil der Einkünfte, der nicht zu seinem standesgemäßen Unterhalt notwendig 
ist, in den Versorgungsfonds. (8 12.) 
Die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 und 2 finden sinngemäße Anwendung. 
Die Verwaltung des Fideikommißvermögens steht dem Inhaber der elterlichen Gewalt 
über den minderjährigen Fideikommißbesitzer nicht zu. 
3. Abschnitt. 
Ansprüche der Mitglieder der nachfolgeberechtigten Familie. 
1. Versorgungen (Apanagen und Wittümer). 
§ 12. Die Versorgungen (Apanagen und Wittümer) werden entrichtet aus den Zinsen 
eines zu diesem Zwecke gebildeten Fonds.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.