Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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2. die Witwen der Vorfahren des Fideikommißhesitzers und Zwgp= Olerbe sig berüglich 
ann inn gdet Berechuung der, Höhe ihres, „MWittums. so behandelt, als wenm'aße Köchter 
n os, Safsterbeuen. Gemah#e gewesen ’we#. „Hatasa beispielsweise-, der letzte 
orfahre bes Fidclkommüßbesiters zwei apanageberechtigte Kinderpund — Witwe 
uni — hinterlgssen, so, erhalten diese drei gleich hohe. Versorxgungen.-, 0 
Sa 16. „Die, Versorgung. eines. Kindes.unde dex Witwe) desusletzten Wulsahren des 
emibesers, jst. doppelt so. groß wie diereine#s- Kindes (und der, Witwe eines früheren 
erfahren. Die letztere darf. außerdem nux bis zur Höhe; vond'sechsteusendol#Mark — 
0 —„ausbezahlt, werden; der sechstausend Mart# 6 0003# — üclrrsteigende 
Belra wächst, zu. brei. Vierteln den Versorgungen der vomulestem Verfahreu abstämmenden 
apelselerrchten Kinder (und seiner Witwe) an; Mni#em Viertel- fällt, er innken Hilfs- 
fonds (§ 27). Sind keine vom letzten Vorfahren, pbsmsnden "apanngebertchtügten Kinder 
(und keine Witwe von ihnen) vorhanden, so fällt er ganz#in den Hifsfondsoln? Sind in 
einem Jahre keine Apanage= und Wittumsberechtigte vorhanden, sofgelangenubie 1Zinsei des 
Versorgungsfonds, nachdem eventuell ein Abzug in „Gemäßheit des §. 26 gemacht gist, ʒ zur 
einsür ln Denrdaln Häföfonds, itig ür aanderen stchen“ sie dem Fideitommißkesster -zmistusdn - 52 
50 17. Hat ein Bezugsberechtigter (Apanageberechtigker, Wittumssberechtigte) Eink Wansnenm 
das tücht aus gewinnbringender Beschäftigung entspringt, so. vermindert i° seins, Verse orgungunt 
(Apanage, Wittum) um die Hälfte des zwanzigtausend Mark — 20000 . kber- 
steigenden Betrages dieses Jahreseinkommens.!! Als Einkommen eines -panageberechtigten 
giltnguch das Einkommen seines Ehegatten ½00 150 2 
mAber die Höhe des Einkommens ans nicht gewinnbringender Beschäftigung sowie därütitt! E 
ob Und in welchem Umfange die durch die Versorgungsminderung frei werdendem S#tri 
zur Erhöhung anderer Verforgungen zu benutzen oder denjenigen, deremn Verforgugen he-n 
mindert: werden, wieder zuzuwenden oder dem Hilfsfonds zu überweisen sind, enkscheidet der 
Fidfisemmißvertreter unter Würdigung aller in Betracht kommenden Vechältnisse # 4 L 
*§. 18. Führt ein Bezugsberechtigter einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswantze son 
kann. ihm auf Antrag des Fideikommißbesitzers durch den Fideikommißvertreter sein 
ganz oder zum Teil, für immer oder auf bestimmte Zeit entzogen werden. mané 
Vor der Entscheidung ist der Bezugsberechtigte zu hören. "· 
Gegen die dem Bezugsberechtigten ungünstige Entscheidung d des — 
ist Beschwerde, an das Fideikommißgericht zulässig. fis-. Hirn-»Man 
8 19. Die Apanagen und Wittümer sind in biericcjährüchen Raten im Bonäus Zu 
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äüt. die Berechtigung im n Laufe eines. Vorrtelahres weg, so wird angenommen, daß 
sie &#U am Schlusse des Vierteljahres weggefallen sei. 11•
	        
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