Nr. 31. 179
5. Abschnitt.
Fideikommißnachsolge und Substitution.
1. Nachfolgerecht und Nachfolgeordnung.
§ 33. Erster Fideikommißbesitzer ist der Stifter. Dieser behält sich das Recht vor,
die dem Fideikommiß gewidmeten Gegenstände zu veräußern. Selbstredend hat er den gesamten
Erlös als Ersatz für die veräußerten Gegenstände in das Fideikommiß in mündelsicheren
Werten wieder einzubringen.
Soweit von ihm Grundvermögen veräußert wird, darf der ganze Erlös wieder in
Grundvermögen eingebracht werden.
Die Bestimmung letzten Absatzes des § 2 bleibt unberührt.
Der Stifter darf das Grundvermögen nicht unter den in § 2 des Fideikommiß-Edikts
vorgeschriebenen Umfang vermindern.
§ 34. Nachfolgeberechtigt sind die ehelichen Nachkommen des Stifters. Die durch
nachfolgende Ehe legitimierten werden den ehelich geborenen gleich geachtet, dagegen gehören
zur nachfolgeberechtigten Nachkommenschaft nicht für ehelich erklärte Kinder und an Kindes
Statt angenommene Personen.
Von der Nachfolge ist ausgeschlossen, wer nach den Zölibatsvorschriften der römisch-
katholischen Kirche eine Ehe nicht eingehen darf, es sei denn, daß er der letzte Nachkomme ist.
§ 35. Zur Nachfolge gelangt zunächst der Mannesstamm. Nach seinem Abgange
ist die weibliche Nachkommenschaft mit fortdauerndem fideikommissarischen Verbande zum
Fideikommiß berufen. "
§ 36. Die Nachfolgeordnung bestimmt sich nach den §§ 87, 90, 91 des Edikts
über die Familienfideikommisse.
2. Substitution.
§ 37. Nach dem Wegfall der gesamten zur Fideikommißnachfolge berufenen Nach-
kommenschaft geht das Fideikommißvermögen — jedoch ohne die in den §§ 12, 27 auf-
geführten Fonds — mit der in §52 angegebenen Maßgabe in das Eigentum des Bayerischen
Staates über. Dieser ist verpflichtet, dasselbe ausschließlich zu kulturellen Zwecken zu ver-
wenden, über die in einem zwischen ihm und dem Stifter abzuschließenden Vertrage nähere
Bestimmungen getroffen werden sollen. Wird der Witwensitz (§ 23) von einer oder von
zwei Witwen innegehabt, so hat er diese bis zu ihrem Tode bezw. bis zu ihrer Wieder-
verheiratung wohnen zu lassen.
Die vorerwähnten Fonds behält der letzte Fideikommißbesitzer als freies Eigentum.
Falls Versorgungsberechtigte vorhanden sind, hat er diesen die ihnen zustehende Versorgung
(Apanage, Wittum) bis zu ihrem Tode bezw. (den Witwen) bis zu ihrer Wideroheiratung