Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 34. 193 
Für Stadttelegramme nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich er— 
wachsende Botenlohn. 
Für Telegramme nach dem Landbestellbezirke des Auflieferungsorts, die gegen die 
Gebühr für Stadttelegramme einschließlich der Reichsabgabe und die wirklich entstehenden 
Botenkosten zur Beförderung durch Eilboten aufgegeben, jedoch telegraphisch übermittelt worden 
sind, wird nachträglich die volle gewöhnliche Telegrammgebühr einschließlich der Reichsabgabe 
berechnet. Zur Deckung des Unterschieds werden die vorausbezahlten oder hinterlegten Boten- 
kosten verwandt; der etwa verbleibende Betrag wird dem Absender erstattet, ein etwaiger 
Fehlbetrag aber von ihm eingezogen. 
III. Ein bei der Berechnung der Telegrammgebühr sich ergebender, durch 5 nicht teil- 
barer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet. 
Die Reichsabgabe wird erforderlichenfalls auf die dem Gesamtbetrage der Abgabe zu- 
nächstliegende, durch 5 teilbare Zahl nach oben oder unten abgerundet. 
2. § 8 erhält folgende Fassung: 
§ 8. 
Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses den Vorrang bei der Be-Dringende 
förderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, egramme. 
wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung = D = vor die Adresse 
setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge zuzüglich 
der Reichsabgabe erlegt (vgl. § 7). Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr 
von 15 Pf., bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pf. für das Wort, mindestens 
jedoch der Betrag von 1—X 50 Pf. bezw. von 90 Pf. erhoben. Die Telegrammgebühr 
und die Reichsabgabe werden nötigenfalls in gleicher Weise abgerundet wie bei gewöhnlichen 
Telegrammen. 
3. 8 10: 
à) Ziff. II erhält folgenden Wortlaut: 
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der 
Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge ohne die Reichsabgabe. 
b) Ziff. III (Abrundung der Gebühr für die Vergleichung auf volle Pfennige) 
fällt weg. 
München, den 27. Juni 1917. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres.
	        
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