Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Bei zufriedenstellender Dienstleistung wird den Schutzmännern nach einer entsprechenden 
Zahl von Dienstjahren der Titel Vizewachtmeister durch die K. Pelizeidirektien verlichen. 
Leutstetten, den 28. Juni 1917. 
Ludwig. 
Dr. v. Srettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Völk. 
  
Nr. 1123 à 2. 
Bekanntmachung, Dienstkleidung, Bewaffnung sün Ausrüstung der K. Schutzmannschaft München 
etreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 28. Juni 1917 
zu genehmigen geruht, daß die Vorschriften über Dienstkleidung, Bewaffnung und Ausrüstung 
der K. Schutzmannschaft München (GVBl. 1911 Seite 1019) in § 3 die in der Anlage 
ausgeführte Fassung erhalten. 
München, den 18. Juli 1917. 
J. V. 
Staatsrat Kuözinger. 
Anlage. 
Vorschriften über Dienstkleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der K. Schutz- 
mannschaft München. 
§ 3. 
Wachtmeister und Vizewachtmeister haben die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung 
der Schutzmänner mit folgenden Unterschieden: 
Dienstmütze. Kokarde aus weißmetallenem, mit blauem Samt unterlegten Ringe. 
Waffenrock. Auf den Schulterklappen keine Ordnungsnummer; dafür Einfassung 
wie an dem Kragen und den Aufschlägen. 
Auf beiden Seiten des Kragens die Wachtmeister einen großen, die Vizewachtmeister 
einen kleinen Auszeichnungsknopf (von Neusilber und übersilbert) nach Muster der Beilage 
zur Allerhöchsten Verordnung vom 12. Mai 1888, GVl. S. 458.
	        
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