Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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nach Abrechnung der Einnahmen der für sie zuständigen Steuerstelle eine Nachweisung über 
ms— die in den einzelnen Verkehren nach I 4 berechneten Abgaben nach Muster 2 in zwei Aus- 
fertigungen vorzulegen. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die darin verzeich- 
neten Abgabebeträge mit der Verkehrsabrechnung übereinstimmen. 
(6) Ist die Abgabe in die Tarifsätze eingerechnet, so bleibt es den im Abs. 5 genannten 
Verwaltungen überlassen, an Stelle der Nachweisung nach Muster 2 eine solche nach Muster 3 
*4 in zwei Ausfertigungen vorzulegen, in der die gesamten deutschen Frachtbezüge einzutragen 
sind. In diesem Falle ist auf der Nachweisung zu bescheinigen, daß die in die Nachweisung 
eingetragenen Frachtbezüge mit den laut Verkehrsabrechnung den deutschen Eisenhahnen zuge- 
schiedenen Einnahmen übereinstimmen. 
(7) Die in den Abs. 3, 5, 6 bezeichneten Bescheinigungen sind bei Staatsbahnen durch 
den Vorstand der Verkehrskontrolle, bei Privatbahnen durch einen Beamten der Steuer- 
verwaltung abzugeben. 
(8) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen (Abs. 3, 5, 6), stellt in beiden Aus- 
fertigungen die Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben 
die Abschlagszahlungen hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag 
nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlags- 
zahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmel- 
dungsbuche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. 
(9) Kleinbahnen und Straßenbahnen haben über die im Laufe eines Kalendermonats 
vereinnahmten steuerpflichtigen Frachtbeträge bis zum 25. des folgenden Monats eine Nach- 
weisung nach dem Vorbild des Musters 1 in doppelter Ausfertigung bei der für sie örtlich 
zuständigen Steuerstelle einzureichen und die Abgabe gleichzeitig einzuzahlen. 
(10) Kleinbahnen und Straßenbahnen, die ihre Betriebsführung einer Verwaltungs- 
gesellschaft übertragen haben, kann auf Antrag gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft 
als Vertreter bestellen und die Abrechnung und Entrichtung der Abgabe durch diese bewirken 
lassen. Die Verwaltungsgesellschaft hat durch eine schriftliche Erklärung anzuerkennen, daß 
ihr die gleichen Verpflichtungen obliegen, die durch das Gesetz und die zu seiner Aus- 
führung erlassenen Vorschriften dem Betriebsunternehmer auferlegt sind. Über den An- 
trag entscheidet die für die Kleinbahn oder Straßenbahn zuständige oberste Landesfinanz- 
behörde, und zwar, wenn der Sitz der Bahn und der Sitz der Verwaltungsgesellschaft in 
verschiedenen Bundesstaaten liegen, im Benehmen mit der für die Verwaltungsgesellschaft 
zuständigen obersten Landesfinanzbehörde. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Falle der 
Genehmigung mit der für sie zuständigen Steuerstelle abzurechnen und die Abgabe bei dieser 
einzuzahlen.
	        
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