Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Paraffin oder anderen Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen und aromatifchen 
Mono— n Binitroverbindungen, auch mit Kohle, neutralen, die Gefahr nicht 
erhöhenden Salzen, auch mit höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin). 
Tr. lb. Munirion. Abschnier 2. Verpackung 
Zu 4. a) Sprenglapseln. Abs. (1) 
Hinter dem Worte „Blechbehältern“ wird ein Sternchen *) und am Fuße der Seite 
folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges sind auch starke, dicht schließende Pappebehälter zugelassen, die 
außen mit Paraffin, Zeresin oder einem ähnlichen Stoffe getränkt sind. 
Trr. le. 
Sroffe, die in Zerührung mie Wasser enrzündliche oder die 
HDerbrennung unrerstüögende Gase enewickeln. 
Abschnitt B. Sonstige Vorschriften 
Im Abs. (3) wird hinter „Wagen“ ein Sternchen) und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen für Kalziumkarbid bei Mangel bedeckter Wagen auch 
offene Wagen ohne Decke verwendet werden. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 22. Januar 1917. 
J. V. 
Staatsrat v. Endres. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen: 
am 16. Januar 1917 der am 26. Sep- 
tember 1916 auf dem Felde der Ehre ge- 
fallene Leutnant des K. 8. Chevaulegers- 
Regiments Max Ritter von Mulzer, kom- 
mandiert zur Feldflieger-Abteilung 5b für 
  
seine Person als Ritter des Militär-Max- 
Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. M, 
Fol. 95 und 
am 20. Jannar 1917 der Generalleutnant 
z. D. Maximilian Ritter von Kuchler, 
Abteilungschef im K. Kriegsministerium in 
München für seine Person als Komtur des 
Verdienstordens der Bayerischen Krone bei der 
Ritterklasse Lit K, Fol. 82.
	        
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