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(2) Dem Antrag auf Rückvergütung darf, sofern nicht Abs. 3 ff. Anwen-
dung finden, nur stattgegeben werden, wenn die beiden ordnungsmäßig versteuerten
Frachtbriefe sowie die Schiffsfrachturkunde und gleichzeitig Bescheinigungen über
die Nämlichkeit des aus dem Eisenbahnverkehr in den Wasserstraßenverkehr und
umgekehrt übergegangenen Gutes beigebracht werden. An Stelle der Vorlegung
des ersten Frachtbriefs genügt die Bescheinigung einer öffentlichen Behörde und
bei den durch die Rheinische Kohlenhandel= und Reederei-Gesellschaft in Mühl-
heim a. d. R. verfrachteten Kohlensendungen eine Bescheinigung dieser Gesellschaft,
daß die auf die Schiffsfrachturkunde versandten Kohlen mit ordnungsmäßig ver-
steuertem Frachtbrief auf der Eisenbahn angekommen waren und auf das in der
Schiffsfrachturkunde bezeichnete Schiff umgeschlagen worden sind.
(3) Auf Antrag des Versenders kann von einer Verstempelung der Fracht-
briefe über die an den Umschlag auf die Wasserstraße anschließende zweite Eisen-
bahnbeförderung abgesehen werden, wenn sich der Versender den nachfolgenden
Bedingungen unterwirft. Über den Antrag entscheidet die für die geschäftliche
Niederlassung des Versenders, von der aus die zweite Versendung mit der Eisen-
bahn erfolgt, zuständige Direktivbehörde. Von der Entscheidung ist der für die
Aufgabe des Frachtguts zuständigen Eisenbahnbehörde Kenntnis zu geben.
(4) Die Vergünstigung im Abs. 3 ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) Der Versender hat über die für ihn eingegangenen Kohlen usw. ein
Buch (Steuerbuch) zu führen, in dem — für jede Gattung (Stein-
kohlen, Braunkohlen, Koks, Preßkohlen) in einer besonderen Abteilung
— die eingegangenen Sendungen getrennt danach anzuschreiben sind,
ob sie mit der Eisenbahn oder auf dem Wasserweg eingegangen sind
und ob im letzteren Falle der Beförderung auf dem Wasserweg eine
Eisenbahnbeförderung auf ordnungsmäßig verstempelten Frachtbrief
vorausgegangen ist. Die auf diese Beförderung bezüglichen Ein-
tragungen sind durch die im Abs. 2 bezeichneten Bescheinigungen zu
belegen.
b) Die Frachtbriefe über die Weiterversendung der Kohlen usw. mit der
Eisenbahn sind unter laufender Nummer in ein monatlich zu führendes
Überwachungsverzeichnis unter Angabe der auf jeden Frachtbrief be-
förderten Menge getrennt nach ihrer Gattung einzutragen und die
Frachtbriefe selbst mit der laufenden Nummer und dem zu unter-
schreibenden Aufdruck:
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