Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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verbandes verweisen Wir auf die Verhandlungen Unseres Staatsministeriums 
des Innern. 
3. Wegen des Beschlusses des Landrats von Niederbayern über die Bereitstellung von 
Mitteln für Einreihung des nichtetatsmäßigen Pedells an der K. Landwirtschaftsschule 
in Pfarrkirchen unter die etatsmäßigen Beamten verweisen Wir auf die Ent- 
schließung Unseres Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten vom 28. April 1917. 
4. Der Beschluß des Landrats der Oberpfalz und von Regensburg, den beteiligten 
Gemeinden und Distrikten zur Einrichtung und zum Betriebe der Arbeitsämter 
einen Zuschuß von 1200 & zu gewähren, wird mit der Maßgabe genehmigt, 
daß dieser Betrag auf 2000 -JN erhöht wird. 
5. Zu dem Beschlusse des gleichen Landrats über die Aufnahme eines Kreisanlehens 
verweisen Wir auf die mit Unserer Ermächtigung ergangene Entschließung 
Unserer Staatsministerien des Innern beider Abteilungen vom 16. Juni 1917. 
6. Hinsichtlich der wiederholten Anträge der Landräte der Oberpfalz und von 
Regensburg, dann von Schwaben und Neuburg, auch das letzte Viertel des 
Gesamtaufwands für den Kulturbaudienst auf die Staatskasse zu übernehmen, 
verweisen Wir wiederum auf Ziff. II 3 des Abschieds auf die Verhandlungen 
der Landräte für 1914. 
7. Der wiederholten Bitte des Landrats von Schwaben und Neuburg auf Errichtung 
eines weiteren K. Kulturbauamts im Kreise Schwaben kann nicht nähergetreten werden. 
III. 
Im übrigen erteilen Wir den Beschlüssen der Landräte, soweit dies in Betracht kommt 
und nicht schon bei besonderem Anlasse geschehen ist, Unsere Genehmigung. 
  
Indem Wir den Landräten diesen Abschied erteilen, sprechen Wir ihnen für ihre 
ersprießliche Tätigkeit Unsere Anerkennung aus und versichern sie Unserer Huld und Gnade. 
Leutstetten, den 18. Juli 1917. 
Ludwig. 
J. V. 
v. Hreunig. v. Seidlein. Dr. v. Knilling. Dr. v. Brettreich. Staatsrat v. Lößl. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Völk.
	        
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