Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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88. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft. 
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten erläßt die 
im Vollzug erforderlichen Anordnungen. 
Leutstetten, den 29. Juli 1917. 
Ludwig. 
. Dr. v. AKnuilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Matt. 
  
Nr. 6,Oo. 
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
##Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
§ 31 der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird bis auf weiteres wie folgt geändert: 
§ 31. 
Verpackung. Bezeichnung. 
(1) Wie bisher. 
(2) Jedes Gepäckstück muß die genaue und dauerhaft befestigte Adresse des Reisenden 
(Name, Wohnort, Wohnung) sowie den Namen der Aufgabe= und Bestimmungsstation tragen. 
Nicht derartig gekennzeichnetes Gepäck kann zurückgewiesen werden. Altere Bezeichnungen usw. 
wie bisher. 
Die Anderung tritt am 15. August in Kraft. 
München, den 1. August 1917. 
J. V. 
Staatsrat v. Weigert. 
  
—. — — —— — — 
Auszug aus der Adels-Matrikel dienstordens der Bayerischen Krone bei der 
am 1. August 1917 der Leutnant der Re- 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen: serve und Bataillonsadjutant im K. 1. Jäger- 
am 26. Juli 1917 der Landesökonomierat, Bataillon Hans Ritter von Neubert für 
Rittmeister der Landwehr-Kavallerie a. D., seine Person als Ritter des Militär-Max- 
Johann Friedrich Ritter von Wolff in Eben= Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. N, 
roth für seine Person als Ritter des Ver= Fol. 22. 
 
	        
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