Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

  
Gestt und Verarhunngsgut 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 44. 
München, den 20. August 1917. 
Inhal t: 
Bekanntmachung vom 14. August 1917, Vollzug des Kriegssteuergesetzes betreffend. — Bekanntmachung 
vom 11. August 1917, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. 
  
— —„ —„ — 
  
Nr. 23154. 
Bekanntmachung, Vollzug des Kriegssteuergesetzes betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 19. Juli 1917 — §647 der Protokolle — 
beschlossen: 
Die Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes wird in den Fällen, in 
denen das Endvermögen auch nach Abzug des besitz= oder kriegssteuerpflichtigen Vermögens- 
zuwachses — gegebenenfalls des höheren von beiden — noch höher ist als das Anfangs- 
vermögen, aus Billigkeitsgründen auf den Betrag ermäßigt, der sich ergibt, wenn 
a) von einem nach dem Kriegssteuergesetz ermittelten Vermögenszuwachse von nicht 
mehr als 3000 ∆ 1 vom Hundert und 
b) von dem Endvermögen, das nach Abzug des besitz= oder kriegssteuerpflichtigen 
Vermögenszuwachses sowie gegebenenfalls auch nach Abzug eines unter a) fallenden 
Zuwachses noch verbleibt, 1 vom Tausend erhoben würde. 
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