.Im 8 18 „pPostaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von
Wechselakzepten“ erhält der 2. Satz des Abs. III folgende Fassung:
Derartige Formulare werden von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für
je 5 Stück verabfolgt.
. Im § 18 aà „Postprotest“ erhält der 1. Satz des Abs. I folgende Fassung:
Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte Formulare
zu benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück
verkauft werden.
. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ erhält der 5. Satz des Abs. 1 folgende Fassung:
Formulare zu Nachnahmepaketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender Post-
anweisung können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück
bezogen werden.
Im 8 20 „Postanweisungen“ erhält der 2. Satz des Abs. III folgende Fassung:
Gestempelte Formulare werden zum Nennwerte des Stempels, ungestempelte zum
Preise von 5 Pf. je 5 Stück, ungestempelte Formulare mit angehängter Postkarte
zur Empfangsbestätigung zum Preise von 10 Pf. für je 5 Stück verabfolgt.
. Im § 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ erhält der letzte Satz des ersten Absatzes
unter VI folgende Fassung:
Die Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück
bezogen werden.
Vorstehende Anderungen treten am 1. September 1917 in Kraft.
München, den 29. August 1917.
J. V.
Staatsrat Dr. v. Endres.
Nr. 23/1915
P II 1.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Nr. 21 vom 20. April 1917) wird, wie folgt, geändert:
1. Im § 7 „Paketkarte“ erhält die Ziff. VI folgende Fassung:
VI. Paketkarten können bei den Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für 1 Stück
bezogen werden.