Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

.Im 8 18 „pPostaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von 
Wechselakzepten“ erhält der 2. Satz des Abs. III folgende Fassung: 
Derartige Formulare werden von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für 
je 5 Stück verabfolgt. 
. Im § 18 aà „Postprotest“ erhält der 1. Satz des Abs. I folgende Fassung: 
Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte Formulare 
zu benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück 
verkauft werden. 
. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ erhält der 5. Satz des Abs. 1 folgende Fassung: 
Formulare zu Nachnahmepaketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender Post- 
anweisung können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück 
bezogen werden. 
Im 8 20 „Postanweisungen“ erhält der 2. Satz des Abs. III folgende Fassung: 
Gestempelte Formulare werden zum Nennwerte des Stempels, ungestempelte zum 
Preise von 5 Pf. je 5 Stück, ungestempelte Formulare mit angehängter Postkarte 
zur Empfangsbestätigung zum Preise von 10 Pf. für je 5 Stück verabfolgt. 
. Im § 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ erhält der letzte Satz des ersten Absatzes 
unter VI folgende Fassung: 
Die Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück 
bezogen werden. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. September 1917 in Kraft. 
München, den 29. August 1917. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres. 
  
Nr. 23/1915 
P II 1. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 21 vom 20. April 1917) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 7 „Paketkarte“ erhält die Ziff. VI folgende Fassung: 
VI. Paketkarten können bei den Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für 1 Stück 
bezogen werden.
	        
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