Nr. 46. 855
2. Im § 11 „Postkarten“ erhält die Ziff. II folgende Fassung:
II. Die Postanstalten verkaufen mit dem Postwertzeichenstempel bedruckte Post-
karten zum Nennwerte des Stempels, ungestempelte Postkarten zum Preise von
1 Pf. für 1 Stück.
3. Im § 17 „Postanweisungen“ erhält die Ziff. III folgende Fassung:
III. Die Postanstalten verkaufen mit dem Postwertzeichenstempel versehene Post-
anweisungen zum Nennwerte des Stempels, ungestempelte Formulare zum Preise
von 1 Pf. für 1 Stück, ungestempelte Formulare mit anhängender Postkarte zur
Empfangsbestätigung zum Preise von 2 Pf. für jedes Stück.
4. Im §19 „Postnachnahmesendungen“ erhilt der 2. Satz des 2. Abs. der Ziff. 1.
folgende Fassung:
Die Formulare mit anhängender Postanweisung verkaufen die Postanstalten zum
Preise von 1 Pf. für 1 Stück.
5. Im §20 „Postaufträge“ erhält der 3. Satz der Ziff. UI folgende Fassung:
Die Formulare mit anhängender Postanweisung und solche für Postaufträge zur
Annahmeeinholung verkaufen die Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für 1 Stück.
In demselben § 20 erhält der 3. Satz des 2. Abs. der Ziff. XXIII
folgende Fassung:
Die Formulare mit anhängender Postanweisung verkaufen die Postanstalten zum
Preise von 1 Pf. für 1 Stück.
6. Im § 21 „Briefe mit Postzustellungsurkunde“ erhält der 2. Satz der Ziff. VI
solgende Fassung:
Die Formulare sind bei den Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für 1 Stück
zu beziehen.
8. Borstehende Anderungen treten am 1. September 1917 in Kraft.
München, den 29. August 1917.
J. V.
Staatsrat Dr. v. Endres.
Nr. 27
EII3.
Bekanntmachung, die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 betreffend.
I. Die Poftscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 (GWBl. Nr. 26
vom 12. Juni 1914) wird wie folgt geändert: