Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Ausschließung von der Postbefoͤrderung. 
&5. 1 Von der Postbeförderung ausgeschlossen sind: 
1. Sendungen, deren Außenseite oder sichtbarer Inhalt gegen die Gesetze oder das 
öffentliche Wohl oder die Sittlichkeit verstößt; 
2. Gegenstände, deren Beförderung gefährlich ist, namentlich alle durch Reibung, 
Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen und ätzende Flüssigkeiten. 
U Vermutet die Post in einer Sendung Gegenstände der unter 1, 2 genannten Art, so 
kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn er sie verweigert, 
die Annahme ablehnen. 
II Wer den Inhalt der unter 1, 2 bezeichneten Sendungen verschweigt oder unrichtig angibt, haftet 
— von der gesetzlichen Strafe abgesehen — für allen daraus entstehenden Schaden (§ 27, m.). 
IV Die Post darf die Annahme und Beförderung von Sendungen ablehnen, die sie mit 
den vorhandenen Verbindungen und Mitteln nicht nach dem Bestimmungsort bringen kann. 
Bedingte Zulassung zur HDostbeförderung. 
&G6. Flüssigkeiten, schnell verderbende oder faulende Sachen, unförmig große Gegen- 
stände und lebende Tiere können zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden 
Tieren hat der Absender auf der Ausschriftseite (bei Paketen auch auf der Paketkarte) zu 
bestimmen, was geschehen soll, wenn der Empfänger die Sendung nicht binnen 24 Stunden 
nach postamtlicher Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus anderem Grunde unbestellbar 
wird. Die Bestimmung hat zu lauten: · 
„Wenn unbestellbar, zurück“ oder 
„Wenn unbestellbar, an N. in N.“ oder 
„Wenn unbestellbar, verkaufen“ oder 
„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“. 
Ebenso kann der Absender über Pakete mit leicht verderblichem Inhalte, z. B. frischen 
Blumen, für den Fall der Unbestellbarkeit voraus verfügen. 
Die Verfügung des Absenders ist maßgebend, außer wenn der Inhalt voraussichtlich 
vor der Ausführung verderben würde (8 45, v). 
11 Wenn solche Sendungen oder leicht zerbrechliche oder in Schachteln verpackte Sachen 
infolge ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung beschädigt werden oder verloren gehen, so 
leistet die Post keinen Ersatz. 
III Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Handfeuerwaffen sind zulässig, wenn sie 
in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche auf der Paketkarte 
und auf der Sendung bezeichnet sind. Die Patronen müssen für Zentralfeuer bestimmt 
und außerdem derart beschaffen sein, daß weder das Geschoß noch das Schrot noch das 
Pulver aus den Hülsen herausfallen, noch bei Pappepatronen die Pappe brechen kann.
	        
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