Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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t Nach Form und äußerer Beschaffenheit unterliegen sie denselben Vorschriften wie die 
Drucksachen (§ 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäftspapiere“ enthalten. 
III Mehrere zu einer Sendung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit verschiedenen 
Aufschriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Drucksachen und Warenproben (. § 11. 
IV Geschäftspapiere, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. 
Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 g einschließligg. 10 Pf(f., 
über 250 „ 500 „ „ ... ..20,,, 
„ 500 g bis 1 kg „ .. 30,,. 
Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. 
VI Für unzureichend freigemachte Geschäftspapiere beträgt die Gebühr das Doppelte des 
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
warenproben. 
*10. 1 Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: Proben und 
Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit 
Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen 
Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder haltbar gemachte 
Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw. 
II Sie müssen sich nach Verpackung, Form und sonstiger Beschaffenheit zur Beförderung 
mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm lang, 20 cm breit und 10 cm hoch oder in 
Rollenform 30 cm lang und 15 cm hoch sein. 
11 Briefe dürfen nicht beigefügt werden; es ist jedoch gestattet, Name, Stand und Wohnort 
nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers, Fabrik= oder Handelszeichen, Nummern, 
Preise, Gewicht, Maß, Ausdehnung, verfügbare Menge, Herkunft und Natur der Ware 
handschriftlich anzugeben. 
!V Die Sendungen sind unter Band oder in offenen Umschlägen, Kästchen oder Säckchen 
einzuliefern, so daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. 
VDie Aufschrift ist möglichst auf der Sendung selbst oder, wenn dies nicht angeht, auf 
einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder anderem festen Stoff anzu- 
bringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Warenproben“ oder „Proben“ oder „Muster" 
enthalten. 
VI Mehrere zu einer Sendung vereinigte Warenproben dürfen nicht mit verschiedenen Auf- 
schriften versehen sein. ÜUber die Vereinigung mit Drucksachen und Geschäftspapieren s. 8 11. 
Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Ole, fette Stoffe, Pulver sowie lebende Bienen 
werden unter folgenden Bedingungen zugelassen:
	        
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