Nr. 47. 367
1. Glas muß in Metall, Holz, Leder oder Pappe fest verpackt sein, so daß jeder
Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird;
2. Flüssigkeiten, Ole und leicht schmelzbare Stoffe müssen in Glasfläschchen fest
verschlossen sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder starker
Pappe mit Sägespänen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so verpackt
sein, daß beim Zerbrechen die Flüssigkeit aufgesaugt wird. Das Kästchen selbst
muß in eine Hülse von Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von
starkem und dickem Leder eingeschlossen sein. Werden die Fläschchen in durch-
lochte Holzblöcke verpackt, die hinreichend widerstandsfähig, mit aufsaugenden Stoffen
angefüllt und mit einem Deckel verschlossen sind, so ist kein zweites Behältnis
nötig. Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei Kästchen
aus starker Wellpappe, wenn die Fläschchen sicher verschlossen, sämtliche Zwischen-
räume mit aufsaugenden Stoffen angefüllt sind und jedes von mehreren Fläschchen
mit einer besonderen Hülle von Wellpappe versehen ist;
3. schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze usw. müssen zu-
nächst in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament usw.)
eingeschlossen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und
dickem Leder verpackt sein;
4. Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand
oder Pergament eingeschlossen sein;
5. lebende Bienen müssen in Kästchen versandt werden, die die Gefahr des Ent-
weichens ausschließen.
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß der Inhalt geprüft
werden kann. "
VIII. Sendungen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. Dasselbe
gilt für Warenproben usw., deren Beförderung mit Nachteil oder Gefahr verbunden ist.
1X Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr, beträgt:
bis 250 g einschließlich .. .10·Pfg.,
übet250bi8500geinschließlich......20,,
Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt.
* Für unzureichend freigemachte Warenproben beträgt die Gebühr das Doppelte des
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
Mischsendungen.
& 11. 1 Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben dürfen zusammengepackt
werden, wenn
787