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1. kein Gegenstand für sich die für ihn gültige Gewichtsgrenze oder Ausdehnung
überschreitet;
2. das Gesamtgewicht nicht über 1 kg beträgt.
II Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt:
bis 250 g einschließligggg 10 Pf.,
über 250 „ 500 „ „ . ......20,,,
,,5008b161kg,, ......30,,.
Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt.
I Für unzureichend freigemachte Sendungen beträgt die Gebühr das Doppelte des
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
Dakete. "
&ä12. 1 Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben sein.
I. Auf eine Paketkarte dürfen bis drei Pakete befördert werden, bei Nachnahme aber
immer nur eins (8 19).
I Auf eine Paketkarte dürfen nicht gewöhnliche, Wert= oder Einschreibpakete mit einander
befördert werden.
IV Gehören mehrere Wertpakete zu einer Paketkarte, so muß darauf der Wert eines
besonders angegeben sein.
V Die oberste Postbehörde kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer Paketkarte zu
versenden, vorübergehend aufheben.
VI Die Post verkauft mit Freimarken beklebte Paketkarten zum Nennwert, unbeklebte zum
Preise von 5 Pfg. für je 5 Stück
VII Andere Paketkarten müssen in Größe, Farbe und Papierstarke sowie im Aufdruck mit
den amtlich ausgegebenen übereinstimmen.
VIII Den Abschnitt der Paketkarte kann der Absender zu Mitteilungen benutzen.
IX Die Paketkarte geht mit den Freimarken bei der Einlieferung in das Eigentum der
Post über. Der Empfänger oder bei Unbestellbarkeit der Absender muß sie an die Post
zurückgeben, gleichviel ob er das Paket annimmt oder nicht; den Abschnitt kann er jedoch
bei Annahme des Pakets abtrennen und behalten.
* ber Verpackung und Verschluß der Pakete s. § 15 und 16.
X! Auf Antrag bescheinigen die Postanstalten die Einlieferung gewöhnlicher Pakete Die
Gebühr hierfür beträgt 10 Pf. Über mehrere zu einer Paketkarte gehörende Pakete wird
eine gemeinschaftliche Bescheinigung ausgestellt.
XII Die Post verkauft Vordrucke zu Einlieferungsscheinen in Blöcken zu 100 Stück für
20 Pf. Einzelne werden unentgeltlich abgegeben. Nicht von der Post bezogene Vordrucke
müssen mit den amtlich ausgegebenen genau übereinstimmen.