Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

  
Geseh= und Vererdumsut 
Königreich Bayern. 
Nr. 9. 
Münuchen, den 14. Februar 1917. 6 
Inhalt: 
Bekauntmachung vom 10. Februar 1917, Maßregeln gegen die Ninderpest, hier den Vollzug der revidierten 
Instruktion vom 9. Juni 1873 betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
  
  
  
Nr. 405b 3/1916. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest, hier den Vollzug der revidierten Instruktion 
vom 9. Juni 1873 betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Die Bekanntmachung vom 8. August 1873, Maßregeln gegen die Rinderpest, hier 
den Vollzug der revidierten Instruktion vom 9. Juni 1873 betreffend (Reg. Bl. S. 1257 ff.) 
wird geändert und ergänzt, wie folgt: 
1. In §1 
erhält Buchstabe a) folgende neue Absätze: 
Wie tierische Teile (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 der revidierten Instruktion) 
werden auch tierische Erzeugnisse, wie Milch (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 a. a. O.) 
auch Sahne, wie tierische Produkte (§ 4 a. a. O.) auch tierische Teile behandelt. 
Vieh (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 a. a. O.) sind alle nutzbaren Haustiere ein- 
schließlich der Hunde, der Katzen und des Geflügels (wie in § 1 Abs. 2 des 
9
	        
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