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dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr vom Postscheckkonto abgebucht
(Postscheckgesetz § 5 und Postscheckordnung § 10, .
Dostanweisungen.
& 20. a) Gewöhnliche Postanweisungen.
1 Geldbeträge bis 800 K einschließlich können durch Postanweisung übermittelt werden.
II Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr beträgt:
bis 5 K einschließlihggg 10 Pf.,
über 5 „ 100 „ „ 20 „,
„ 100 „ 200 „ „ . 30 „,
„ 200 „ 400 „ „ . ....40,,,
,,400»600,, » . ....50,,,
» 600 7° 800 7 7 60 2
Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Enpsangsbestätigung ist auch die Karte,
nach der Gebühr für Postkarten, freizumachen.
III Zu Postanweisungen dürfen nur die Vordrucke der Post benutzt werden. Die Pest
verkauft sie zum Neunwert des Freimarkenstempels, ungestempelte zu 5 Pf. für je 5 Stück,
ungestempelte mit Postkarte zur Empfangsbestätigung zu 10 Pf. für je 5 Stück.
IV Die Postanweisung muß entweder handschriftlich mit Tinte oder durch Druck, mit de
Schreibmaschine usw. ausgefüllt werden. Der Betrag ist in Reichswährung anzugeben,
die Marksumme in Ziffern und Buchstaben.
Bei Postanweisungen mit anhängendem Posteinlieferungsschein ist auch dieser vom Ab—
sender auszufüllen.
V Der Abschnitt der Postanweisung dient zu Mitteilungen des Absenders.
V. Die Einzahlung des Betrags wird bescheinigt.
VI. Die Auszahlung hat der Empfänger auf der Rückseite zu bescheinigen; den Abschnitt
kann er abtrennen. Auch die anhängende Postkarte wird ihm überlassen.
VII Die Postanweisung und die Freimarken gehen bei der Einlieferung in das Eigentum
der Post über; sie müssen ihr auch dann zurückgegeben werden, wenn auf die Auszahlung
des Betrags verzichtet oder seine Annahme verweigert wird.
I Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung,
so wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind.
7 Verliert der Empfänger eine Postanweisung, so hat er es der Bestimmungs-Postanstalt
mitzuteilen. Diese setzt die Zahlung bis auf weiteres aus. Es ist Sache des Empfängers,
den Absender zu veranlassen, daß dieser bei der Aufgabe-Postanstalt die Ubersendung eines
von ihm auszufertigenden Doppels der Postanweisung erwirkt. Bei der Einlieferung des