Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 385 
III Sie müssen sich nach Form und Beschaffenheit zur Beförderung als Briefe eignen; 
sie dürfen nicht eingeschrieben werden und das Gewicht von 250 g nicht überschreiten. Die 
Umschläge müssen einen breiten roten Rand haben und am Kopfe in großen Buchstaben die 
Bezeichnung „Bahnhofsbrief“, auf der Rückseite den Namen des Absenders tragen. 
IV Sie müssen vom Absender freigemacht werden. Die vom Empfänger vorauszuzahlende 
Gebühr für die tägliche Aushändigung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beför- 
derten Briefes desselben Absenders beträgt 12 KX für den Kalendermonat oder, wenn die 
Beförderung für kürzere Fristen erfolgen soll, 4 # für die Woche oder den Teil einer Woche. 
V Bahnhofsbriefe werden nur gegen Vorzeigung des Ausweises ausgehändigt. Meldet 
sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im § 22, vB festgesetzte 
Gebühr durch Eilboten bestellt. 
Dringene Dakete. 
& 24. l Auf Verlangen des Absenders werden Pakete als „dringend“ mit den 
schnellsten Postgelegenheiten befördert. Einschreiben und Werrangabe sind dabei nicht zulässig. 
II Sie müssen augenfällig durch einen farbigen Zektel gekennzeichnet sein, der in fettem 
schwarzem Druck oder deutlich und groß geschrieben die- Bezeichnung „Dringend“ trägt. 
Die Paketkarten sind mit demselben Vermerk zu versehen. 
III! Sie werden durch Eilboten abgetragen (§ 22), wenn sie nicht mit dem Vermerk „Post- 
lagernd“ versehen sind. 
IV Der Absender hat bei der Einlieferung vorauszuentrichten: 
1. Das Paketporto nebst der Reichsabgabe, 
2. eine besondere Gebühr von 1 4, 
3. u. U. (1i1) die Eilbestellgebühr (8 22). 
Briefe mit Justellungsurkunde. 
& 25. 1 Die Zustellung von Briefen wird auf Verlangen des Absenders nach den 
Vorschriften der Zivilprozeßordnung beurkundet. Die Urkunde wird dem Absender übersandt. 
II Die Zustellung kann 
a) gewöhnlich oder b) vereinfacht sein. 
Bei der gewöhnlichen Zustellung erhält der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der 
Urkunde, bei der vereinfachten wird nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe vermerkt. 
Über die Bestellung sf. § 40. 
111 Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein, auf der Aufschriftseite Namen 
und Wohnort des Absenders tragen und im übrigen den Vorschriften der Postordnung ent- 
sprechen. Der Absender hat für die gewöhnliche Zustellung (ma) zwei Vordrucke von weißem
	        
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