Nr. 47. 387
Ruͤckschein.
& 26. 1 Auf Verlangen wird dem Absender eines Pakets oder einer Wert= oder
Einschreibsendung die Bescheinigung des Empfängers übersandt (Rückschein).
II Sendungen gegen Rückschein sind freizumachen und in der Aufschrift, bei Paketen auch
auf der Paketkarte, mit dem Vermerk „Rückschein“ und dem Namen und der Wohnungs-
angabe des Absenders oder der Person zu versehen, an die der Rückschein auszuhändigen
ist. Die Gebühr für den Rückschein beträgt 20 Pf.; sie ist vorauszuentrichten.
III Weigert sich der Empfänger, den Rückschein zu vollziehen, so gilt das als Verweigerung
der Annahme der Sendung.
IV Der Absender kann gegen eine vorausbezahlte Gebühr von 20 Pf. auch nachträglich
einen Rückschein verlangen.
Behandlung vorschriftswidriger Sendungen.
& 27. 1 Sendungen, die vorschriftswidrig verpackt und verschlossen usw sind, können
dem Einlieferer zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden.
I1 Verlangt er trotzdem die Beförderung, so ist die Sendung anzunehmen, wenn aus
ihrer mangelhaften Beschaffenheit kein Nachteil für andere Postsendungen und keine Störung
des Dienstbetriebs zu befürchten ist; der Einlieferer nuß aber durch den von ihm zu unter-
schreibenden Vermerk „Auf meine Gefahr“ — bei Paketen auch auf der Paketkarte —
auf jede Entschädigung verzichten. Den Verzicht vermerkt die Postanstalt auf dem Ein-
lieferungsschein.
I Auch wenn die Annahme nicht beanstandet worden ist, hat der Absender alle Nachteile
zu vertreten, die aus vorschriftswidriger Verpackung, Verschließung und Aufschrift entstehen.
Ebenso hat er den Schaden zu ersetzen, der durch die Beförderung ausgeschlossener oder nur
bedingt zugelassener Gegenstände (§ 5 und 6) entsteht.
Seitungsvertrieb.
& 28. Soll eine Zeitung der Post zum Vertrieb übergeben werden, so hat der Verleger
eine schriftliche Erklärung in der vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.
Ort der Winlieferung.
& 29. 1 Läßt es der Umfang und die Beschaffenheit der Gegenstände zu, so sind
gewöhnliche Briefsendungen ohne Nachnahme durch die Briefkasten einzuliefern. Sie dürfen
auch unterwegs den im Dienste befindlichen Postbegleitern, Postillionen, Beförderern von
Botenposten und Führern der zu Postzwecken dienenden Privatfuhrwerke übergeben werden.
II! Die übrigen Sendungen sind bei den Annahmestellen einzuliefern. Die Posthilfstellen
haben nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen
beschränkt (vun).