Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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deren Abgang geleert. Die Leerungszeiten der anderen Briefkasten werden nach den örtlichen 
Bedürfnissen festgesetzt; die Zeit der nächsten Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. 
Die Briefkasten auf den Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang 
jedes zur Postbeförderung benutzten Zuges geleert. Gewöhnliche Briefsendungen können, 
soweit nicht für einzelne Züge Einschränkungen bestehen, durch den Briefeinwurf am Bahn- 
postwagen bis zum Abgang des Zuges eingeliefert werden. 
VII Gestatten es die örtlichen Verhältnisse, so nehmen Postanstalten Einschreibsendungen 
und gewöhnliche Pakete, selbständige Telegraphenanstalten Einschreibbriefsendungen außerhalb 
der Schalterstunden an. Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch den Postbericht (u) 
bekanntgemacht. Für jede Sendung ist eine Einlieferungsgebühr von 20 Pf. vorauszu- 
entrichten. 
inlieferungeschein. 
&31. Der von der Post ausgestellte Einlieferungsschein beweist die Einlieferung 
der Sendung; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne ihn in Empfang 
genommen zu haben. Vermag er den Schein nicht vorzulegen, so gilt im Streitfalle die 
Einlieferung als nicht geschehen, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen ersichtlich 
ist oder anderweit vom Absender überzeugend nachgewiesen wird. 
leitung der Dostsendungen. 
&32. Die Postbehörde bestimmt, wie die Sendungen zu leiten sind. 
zurückziehung von Hostsendungen und Änderung von Aufschriften durch den Absender. 
& 33. 1Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern 
lassen, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. 
II Die Rücknahme kann am Aufgabeort oder am Bestimmungsort erfolgen, ausnahmsweise 
auch an einem Zwischenort, wenn dadurch der Dienst nicht gestört wird. 
III Wer eine Sendung zurückfordert, muß außer dem etwa erteilten Einlieferungsschein 
ein Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder der Paketkarte vorlegen, und zwar 
von der Hand, die die Aufschrift der Sendung geschrieben hat. 
17 Wer eine bereits abgegangene Sendung durch Vermittlung der Aufgabe-Postanstalt 
zurückfordert, muß sie schriftlich so genau bezeichnen (1u), daß sie unzweifelhaft als die ver- 
langte zu erkennen ist. 
V In gleicher Weise ist die Anderung der Ausschrift zu beantragen. 
Dagegen kann der Absender eine bloße Berichtigung der Aufschrift gewöhnlicher Brief- 
sendungen (ohne Anderung des Namens oder des Standes des Empfängers) auch unmittelbar 
bei der Bestimmungs-Postanstalt, also ohne Erfüllung der Vorschriften unter m, beantragen.
	        
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