Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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In § 14 
erhält Abs. 1 folgenden Zusatz: 
ebenso wenn sie die Landesgrenze überschreiten (§ 6 Abs. 2 a. a. O.); 
erhält Abs. 2 folgende Fassung: 
15 
Für das Verfahren bei der Reinigung und Desinfektion sind die Bestimmungen 
in der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A 
der Bek. v. 27. April 1912 — GV l. S. 403 —) maßgebend. Die Aus- 
wahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel hat gemäß 8 14 der 
erwähnten Anweisung zu erfolgen. 
erhält folgende Fassung: 
Für das Verfahren bei der Reinigung und Desinfektion treten an Stelle 
der derzeitigen Vorschriften (§§ 40, 41 und 42 a. a. O.) die Bestimmungen in 
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A 
der Bek. v. 27. April 1912 — GVhl. S. 403 —). Die Auswahl und 
Art der Verwendung der Desinfektionsmittel hat gemäß § 14 dieser Anweisung 
zu erfolgen. 
München, den 10. Februar 1917. 
Dr. v. Srettreich. 
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
  
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen: 
am 8. Februar 1917: 
für ihre Person als Ritter des Verdienstordens 
der Bayerischen Krone bei der Ritterklasse 
der Ministerialrat im K. Staatsministerium 
der Justiz, stellvertretende Bevollmächtigte zum 
Bundesrat Dr. Adam Ritter von Nüßlein 
unter Lit. N., Fol. 20, der Ministerialrat im 
K. Staatsministerium der Finanzen Dr. Karl 
Ritter von Deybeck unter Lit. D, Fol. 20 
und der Geheime Kommerzienrat, General- 
direktor der Aktienbrauerei zum Löwenbräu in 
München Friedrich Ritter von Mildner 
unter Lit. M, Fol. 96; ferner 
der Oberleutnant im K. 19. Infanterie- 
Regiment Ludwig Ritter von Würffel für 
seine Person als Ritter des Militär-Max- 
Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. W, 
Fol. 77.
	        
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